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2. Studiengangwechsel/Auslandssemester Hans Hölderlin nimmt im WS 96/97 ebenfalls ein Studium der Rechtswissenschaften auf. Erst im vierten Semester kommt er zur gleichen Überzeugung wie Fritz Schiller und schreibt sich im WS 98/99 für den Studiengang BWL (Diplom) ein. Im WS 99/00 verbringt er ebenfalls einen Studienaufenthalt im Ausland, lässt sich aber nicht formell beurlauben. Zum SS 2000 meldet er sich zurück
Für Hans Hölderlin ist folgende Berechnung maßgebend: A. Die RSZ für BWL beträgt lt. PO 9 Semester. Ferner stehen ihm auch 4 Toleranzsemester zu. Die gebührenfreie Studienzeit ist somit gleichfalls mit 13 Semestern bemessen. B. Mit Studienaufnahme im WS 96/97 werden bis einschl. WS 02/03 keine Gebühren fällig. Da der Studiengangwechsel erst zum 5. Semester erfolgte, sind alle bisherigen Semester zu berücksichtigen (auch die beiden ersten Semester!). Die gebührenfreie Zeit verlängert sich durch den Studiengangwechsel also nicht. Ebenso wird das Semester des Auslandsaufenthaltes berücksichtigt, da keine Beurlaubung erfolgte. Die gebührenfreie Studienzeit verlängert sich aus dem Studienverlauf nicht und endete nach dem WS 02/03. Gebührenpflicht bestünde ab SS 2003. Da aber Gebühren erstmals ab WS 2004/2005 erhoben werden, werden bis zu diesem Semester keine Gebühren fällig. |