Dienstvereinbarung
Zwischen der Friedrich-Schiller-Universität, vertreten durch den Kanzler
und
dem Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität, vertreten durch den Vorsitzenden
wird folgende Vereinbarung zum Rauchverbot und Nichtraucherschutz für den Bereich der Friedrich-Schiller-Universität mit Ausnahme des Bereiches des Klinikums geschlossen.
§ 1 Grundsatz
(1) Nicht nur das Rauchen, sondern auch das Passivrauchen stellt eine Gesundheitsgefährdung, zumindest aber oftmals eine Belästigung für die Nichtraucher dar. Deshalb gehört es zur gegenseitigen Rücksichtnahme, nichtrauchende Mitarbeiter soweit wie möglich vor Gesundheitsgefahren und vermeidbaren Belastungen zu schützen.
Zwischen der Universitätsleitung und dem Personalrat besteht Einigkeit darüber, dass dem allgemeinen Schutz der nichtrauchenden Bediensteten mehr Beachtung zu schenken ist.
(2) Dazu sollen die Interessen der Nichtraucher u.a. im Sinne des Gesundheitsschutzes Vorrang haben, wenn sie sich mit den Interessen der Raucher im Widerstreit befinden.
(3) Die Bezeichnungen Raucher und Nichtraucher gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 2 Rauchverbot
Auf der Grundlage dieser Vereinbarung sowie des Beschlusses des Senates der Friedrich-Schiller-Universität vom 15.07.2003 gilt ab 15.02.2004 ein Rauchverbot in allen Gebäuden im o.g. Bereich der Friedrich-Schiller-Universität.
§ 3 Raucherpausen
(1) Grundsätzlich hat das Rauchen außerhalb des Gebäudes zu erfolgen. Durch die Hausverantwortlichen können Raucherzonen eingerichtet werden, wenn ein Rauchen außerhalb des Gebäudes nicht zumutbar erscheint und zugleich gewährleistet ist, dass sich für die Nichtraucher daraus keine Belästigungen ergeben und auch keine dienstlichen Bedürfnisse dem entgegenstehen.
(2) Mitarbeiter, die auch während des Arbeitstages das Bedürfnis haben, zeitweise zu rauchen, haben dazu den Arbeitsplatz zu verlassen. Das Verlassen des Arbeitsplatzes zum Zweck des Rauchens stellt die Einlegung einer Pause dar. Dies gilt auch für eine Unterbrechung der Arbeitsleistung durch Rauchen nach Verlassen des Arbeitsplatzes aus anderen Gründen. Pausen gehren nicht zur Arbeitszeit. Es gelten insoweit die üblichen Dokumentationspflichten.
(3) Präsenzzeiten der Mitarbeiter, die sich durch Kernarbeitszeiten im Rahmen von Gleitzeitregelungen ergeben, dürfen für eine Rauchpause von bis zu 10 Minuten, wenn die Kernarbeitszeit mehr als zwei Stunden beträgt, unterbrochen werden.
§ 4 Bekanntmachung / Durchsetzung
(1) Die Universitätsleitung macht in Verbindung mit dem Inkrafttreten der Dienstvereinbarung per Rundschreiben auf die getroffenen Maßnahmen aufmerksam.
(2) Jeder Vorgesetzte trägt für die Bekanntmachung und Durchsetzung der Dienstvereinbarung in seinem Verantwortungsbereich Sorge.
(3) In Eingangsbereichen wird in geeigneter Weise auf das Rauchverbot hingewiesen.
§ 5 Sonstige Regelungen
(1) Das Rauchverbot gilt in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 15.07.2003 generell in der Universität, somit für alle Mitarbeiter und Studenten der Universität wie auch für Gäste, Besucher und die in den Gebäuden der Universität tätigen Mitarbeiter von Fremdfirmen.
(2) Die Bemühungen von Universitätsleitung und Personalrat, über die Gefahren des Rauchens und Passivrauchens aufzuklären, werden fortgeführt.
(3) Die Bediensteten der Universität werden darauf hingewiesen, dass sie sich bei Fragen zum Rauchen an die Raucherberatungsstelle der Betriebsärztlichen Untersuchungsstelle wenden und an Raucherentwöhnungskursen teilnehmen können.
§ 6 Verstoß
Verstöße gegen die Dienstvereinbarung ziehen angemessene dienst- bzw. arbeitsrechtliche
Reaktionen nach sich.
§ 7 Inkrafttreten / Kündigung
(1) Die Dienstvereinbarung tritt mit dem 15.02.2004 unbefristet in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Dienstvereinbarung wird eine Übergangsfrist von sechs Monaten wirksam. In dieser Phase werden Dienststelle und Personalrat die gesammelten Erfahrungen regelmäßig auswerten und den Bedarf für ergänzende Regelungen prüfen.
(3) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Der die Vereinbarung Kündigende soll bis zu sechs Monate vorher einen Vorschlag vorlegen, um zu einem neuen Abschluss einer Dienstvereinbarung zu gelangen.
(4) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Jena, 10.02.2004
gez. Kübel gez. Ternette
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Dr. Kbel Ternette
Kanzler Vorsitzender des
Personalrates