|
Zeitpunkt der Erhebung
Gebühren werden erstmals für das Wintersemester 2004/2005 im Rahmen des Rückmeldeverfahrens für dieses Semester erhoben.
Höhe der Gebühren Die Gebühr beträgt 500 € für jedes Semester. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur für einen Studiengang zu entrichten.
Was geschieht mit den Gebühren? Die Einnahmen aus den Gebühren stehen der Universität in der Gesamtheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, d.h. es erfolgen keine Abführungen an Stellen außerhalb der Hochschule.
Wer ist zur Zahlung verpflichtet?
Studierende, die die Regelstudienzeit
-
eines Studienganges, der zu einem ersten berufqualifizierenden Abschluss führt (sog. grundständiges Studium) oder
-
eines konsekutiven Studienganges
um mehr als vier Semester überschritten haben.
Welche Regelstudienzeit (RSZ) ist maßgebend?
Die RSZ eines grundständigen Studiums bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des aktuellen Studienganges.
-
Bei aufbauenden Studiengängen, die zu einem Bachelor-, Bakkalaureus-, Master- oder Magistergrad führen, ist die Gesamtregelstudienzeit maßgebend.
-
Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen (sog. Doppel- oder Parallelstudium) wird der Studiengang mit der längsten RSZ zugrunde gelegt.
Bei einem weiteren grundständigen Studium nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium (sog. Zweitstudium) werden die Regelstudienzeiten des Erststudiums und des zweiten Studiums zusammengezählt, sofern
- für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder
- ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrganges liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird.
Wann liegt ein 'weit überdurchschnittlicher' Abschluss vor? Der Abschluss muss zu den besten 20 % des Prüfungsjahrganges gehören.
Ein Prüfungsjahrgang ist durch den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres festgelegt (sog. akademisches Jahr).
Welche RSZ gilt bei Prüfungsordnungen mit gesondertem Prüfungssemester?
Soweit Prüfungsordnungen eine RSZ ohne Prüfungszeiten vorsehen, verwenden sie einen anderen - engeren - Regelstudienzeitbegriff als das Gesetz. Maßgebend ist somit nicht, was eine Prüfungsordnung als Regelstudienzeit bezeichnet, sondern was der gesetzlichen Definition entspricht, d.h. die RSZ schließt Prüfungszeiten regelmäßig ein.
Was wird auf die gebührenfreie Studienzeit angerechnet?
Es werden alle Studienzeiten an deutschen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angerechnet. Nicht berücksichtigt wird ein einmaliger Wechsel des Studienganges bis zum Abschluss des zweiten Semesters. Ferner werden Beurlaubungssemester nicht angerechnet.
Welche Hochschulen fallen nicht unter den Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes? Studienzeiten an Berufsakademien, Verwaltungsfachhochschulen, Hochschulen der ehemaligen DDR, privaten/nichtstaatlichen Hochschulen werden nicht angerechnet.
Werden Studienzeiten im Ausland angerechnet?
-
Studienzeiten im Ausland, die vor einer Studienaufnahme in Deutschland zurückgelegt wurden, werden grundsätzlich nicht angerechnet.
-
Studierende, die während ihres Studiums an der FSU an ausländischen Hochschulen ein oder mehrere Semester absolvieren, müssen sich jedoch an der FSU beurlauben lassen (ohne Beurlaubung werden solche Semester in der Regel auf die gebührenfreie Studienzeit in vollem Umfang angerechnet!!).
Einige Prüfungsordnungen sehen vor, dass Auslandssemester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Nur in diesen Fällen werden Studienzeiten an ausländischen Hochschulen auch ohne Beurlaubung nicht auf die gebührenfreie Studienzeit angerechnet.
Wann ist die Gebühr nicht zu zahlen? Die Gebührenpflicht besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung und bei Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Gibt es Gründe, die zu einer Verlängerung der Fristen führen? Auf Antrag wird die Gebührenpflicht hinausgeschoben um Zeiten
- der Pflege und Erziehung von Kindern, max. jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und
- der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese nach der Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, max. um zwei Semester.
Welche Kinder werden berücksichtigt? Das Gebührenrecht knüpft dazu an das BAFöG an. Kinderbetreuungszeiten können danach berücksichtigt werden für
eigene Kinder, Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und in den Haushalt aufgenommene Enkel
Welchem Elternteil steht die Verlängerung der gebührenfreien Studienzeit zu?
Die Verlängerung steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Voraussetzung ist jedoch, dass sie mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Welche Hochschulgremien werden berücksichtigt, was ist 'aktive Mitarbeit' und wie ist sie nachzuweisen?
Es werden die im Hochschulgesetz benannten Kollegialorgane (z.B. Senat, Fakultätsrat) und die Gremien der studentischen Selbstverwaltung (Studentenrat, Fachschaftsrat) berücksichtigt. Eine Sonderregelung besteht für das Konzil.
Bei einer Mitgliedschaft in einem Gremium von mind. einem Jahr wird 1 Semester, bei einer Mitgliedschaft von mind. zwei Jahren werden 2 Semester gutgeschreiben.
Für das Konzil gelten diese Aussagen nur, wenn im Jahr der Mitgliedschaft mind. 6 Sitzungen stattgefunden haben oder gleichzeitig die Mitgliedschaft in einem anderen Gremium gegeben war.
Der Nachweis ist in geeigneter Weise zu führen, z.B. durch eine Bescheinigung der Gremienleitung.
Gibt es Gründe, bei denen die Gebühr erlassen oder ermäßigt werden kann?
Bei Vorliegen einer unbilligen Härte kann die Gebühr teilweise oder ganz erlassen werden. Eine unbillige Härte kann vorliegen bei
- studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung,
- studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder
- einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung
oder wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Wie lässt sich zu einer Behinderung/Erkrankung/Folge einer Straftat eine 'Studienzeitverlängerung' nachweisen?
Zunächst muss die Behinderung etc. allein oder weit überwiegend ursächlich sein, d.h. andere Gründe (z.B. Studiengangwechsel, Wiederholungsprüfungen etc.) dürfen nicht zur Verlängerung des Studiums geführt haben.
Die Verzögerung des Studiums muss sich daher über einen erheblichen Zeitraum erstrecken. Ärztliche Gutachten müssen die genaue zeitliche Dauer der Behinderung etc. belegen und nachvollziehbar bestätigen, weshalb und in welchem Umfang keine oder nur eine eingeschränkte Studierfähigkeit gegeben war.
Wichtig ist dabei, dass ein Arzt ein konkretes Maß der Einschränkung der Studierfähigkeit bestimmt. Pauschale Aussagen lassen es dagegen nicht zu, eine konkrete Verlängerung des Studiums aus einer Behinderung etc. zu ermitteln.
Sind die Gebühren auch für ein Prüfungssemester zu zahlen?
Da der gebührenfreie Zeitraum auf der Grundlage der Regelstudienzeit errechnet wird, in der Regelstudienzeit aber schon alle Prüfungszeiten enthalten sind, unterliegt ein Prüfungssemester, das nach Ausschöpfung des gebührenfreien Zeitraums ansteht, grundsätzlich der Gebührenpflicht.
Was versteht man unter 'zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung'?
Eine generelle Ausage ist wg. der vielfältigen und unterschiedlichen Ausgestaltung der Prüfungsverfahren in Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengängen nicht möglich. Im Einzelfall ist das konkrete Prüfungsverfahren nach der maßgebenden Prüfungsordnung darauf zu untersuchen, welcher Prüfungsteil als 'letzter Abschnitt' angesehen werden kann. Liegt dieser Teil in einem Semester, für das der Erlass der Gebühr beantragt wird, kann man eine 'unmittelbare zeitliche Nähe' annehmen.
Wann ist eine wirtschaftliche Notlage anzunehmen?
Für alleinstehende Studierende, die einen eigenen (elternunabhängigen) Hausstand haben und beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind, kann der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG von derzeit 670 € als Grenzwert angesehen werden. Stehen nur Mittel zur Verfügung, die diesen Wert nicht überschreiten, kann eine wirtschaftliche Notlage - sofern kein Vermögen vorhanden ist - angenommen werden.
Für alleinstehende Studierende, die noch bei den Eltern wohnen und/oder nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind, finden die entsprechenden geminderten Sätze nach dem BAföG derzeit Anwendung.
Für Bedarfsgemeinschaften (Studierende mit Kindern und/oder Ehegatten) gelten bislang keine festen Einkommensgrenzen. Hier ist die wirtschaftliche Notlage nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall zu bestimmen.
- Da sich die Rechts- und Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Einführung der Langzeitstudiengebühren erstmals in Thüringen stellen, können diese Hinweise nicht letztverbindlich gegeben werden. Die Internetseite wird jedoch ständig aktualisiert. Weitergehende Fragen können gerichtet werden an:
Roland Mayer, Dezernat 1, Tel.: 9-31105 oder per e-mail: -
|