Studienordnung
für das Fach Islamwissenschaft mit dem integrierten Grundstudium
Semitische Philologie/Islamwissenschaft
mit dem Abschluss Magistra Artium/Magister Artium (M.A.)
an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 09. Juni 1999 (GVBl. S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 416), erlässt die Friedrich-Schiller-Universität Jena auf der Grundlage der vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 13.11.2000, Az. H4-437/563/5-9 genehmigten Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät folgende Studienordnung für das Magisterfach Islamwissenschaft mit dem integrierten Grundstudium Semitische Philologie/Islamwissenschaft; der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät hat am 22. Juli 1999 die Studienordnung beschlossen; der Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena hat am 10. Juli 2001 der Studienordnung zugestimmt.
Die Studienordnung wurde am 15. August 2001 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt.
§ 1
Geltungsbereich/Magistergrad
(1) Auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät regelt diese Studienordnung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Magisterhauptfach / Magisternebenfach Islamwissenschaft mit dem integrierten Grundstudium Semitische Philologie / Islamwissenschaft.
(2) Das Studium endet mit dem Abschluss Magistra Artium/Magister Artium (M.A.)
§ 2
Studiendauer
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Magisterprüfung neun Semester.
(2) Die Zwischenprüfung muss bis zum Ende des sechsten Semesters abgeschlossen sein, die Magisterprüfung muss bis zum Ende des 13. Semesters erstmalig abgelegt worden sein.
§ 3
Studienvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Einschreibung zum Magisterstudium ist das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder ein von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(2) Kenntnisse in Englisch und Französisch, die zum Lesen der Fachliteratur befähigen, müssen spätestens während des Grundstudiums erworben werden. Diese Kenntnisse werden im Hauptstudium als gegeben vorausgesetzt.
§ 4
Inhalt und Ziel des Studiums
(1) Die Islamwissenschaft hat Geschichte und Kultur des islamischen Raumes von den Anfängen bis zur Gegenwart zum Gegenstand, und dies auf der Basis der Kenntnis von mindestens einer Islamsprache. Wegen des Umfangs dieses Gegenstandes konzentrieren sich Forschung und Lehre immer auf einige regionale Schwerpunkte und ausgewählte methodische Ansätze. In Jena liegt der regionale Schwerpunkt auf dem nordafrikanischen und vorderasiatischen Raum; von daher ist die Kenntnis des Arabischen und im Hauptfachstudium außerdem des Persischen oder Türkischen obligatorisch. Innerhalb des breiten Spektrums von Methoden, die in der Islamwissenschaft zur Anwendung kommen, liegt in Jena besonderes Gewicht auf der Vermittlung des philologisch-historischen und literaturwissenschaftlichen Interpretierens von Texten in den Originalsprachen aus klassischer und moderner Zeit. Die Anwendung weiterer Methoden (z.B. der Gesellschaftswissenschaften), die durch die Wahl geeigneter Nebenfächer erlernt werden können, wird ausdrücklich begrüßt.
(2) Ziel des Studiums ist der Erwerb 1. der erforderlichen Sprachkenntnisse, 2. der fachlichen Kenntnisse aus dem Kernbereich der Islamwissenschaft und 3. der Fähigkeit, die in Absatz 1 genannten wissenschaftlichen Methoden selbständig anzuwenden, die zur Beantwortung islamwissenschaftlicher Fragestellungen geeignet sind.
§ 5
Aufbau des Studiums
(1) Das Studium der Islamwissenschaft gliedert sich in ein integriertes Grundstudium Semitische Philologie/Islamwissenschaft von in der Regel vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und in das Hauptstudium Islamwissenschaft von in der Regel fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. Teile des achten und das neunte Semester sind der Magisterprüfung (Anfertigung der Magisterarbeit und Ablegung der schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen) gewidmet.
(2) Wenn nach dem integrierten Grundstudium Semitische Philologie/Islamwissenschaft neben der Islamwissenschaft als Haupt- oder Nebenfach Semitische Philologie als Nebenfach studiert werden soll, dann können die Studienleistungen nicht für das Nebenfach Semitische Philologie angerechnet werden. Es sind zusätzlich für das Nebenfach Semitische Philologie in Absprache mit den Fachvertretern Lehrveranstaltungen im Umfang von 18 SWS zu erbringen.
(3) Die Gesamtsemesterwochenstundenzahl umfasst im Hauptfach
- im Grundstudium Semitische Philologie/Islamwissenschaft 36 SWS,
- im Hauptstudium Islamwissenschaft 36 SWS
und im Nebenfach
- im Grundstudium Semitische Philologie/Islamwissenschaft 22 SWS,
- im Hauptstudium Islamwissenschaft 18 SWS.
(4) Empfehlungen zum Studienaufbau mit dem Ziel, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen, sind im Studienplan zusammengestellt.
§ 6
Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Gemäß Anlage 2 der Magisterprüfungsordnung sind folgende Studienleistungen zu erbringen:
a) Im Grundstudium Semitische Philologie/Islamwissenschaft sind
im Hauptfach für
- das "große Arabicum",
- ein islamwissenschaftliches Proseminar,
- ein semitistisches Proseminar (mit arabistischer Thematik),
im Nebenfach für
- das "kleine Arabicum",
- ein islamwissenschaftliches Proseminar,
- ein semitistisches Proseminar (mit arabistischer Thematik)
Leistungsnachweise zu erbringen.
b) Im Hauptstudium Islamwissenschaft sind
im Hauptfach
- 4 Leistungsnachweise in islamwissenschaftlichen Hauptseminaren,
- ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführung ins Neupersische oder Türkeitürkische,
im Nebenfach
- 2 Leistungsnachweise in islamwissenschaftlichen Hauptseminaren
zu erbringen.
(2) Es sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
a) in der Zwischenprüfung:
im Hauptfach
- eine Klausur (Dauer: 3 Stunden)
- eine mündliche Prüfung (Dauer: 45 Minuten)
beide aus dem Gebiet der Semitischen Philologie/Islamwissenschaft,
im Nebenfach
- eine Klausur (3 Stunden)
- eine mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten).
beide aus dem Gebiet der Semitischen Philologie/Islamwissenschaft.
b) in der Magisterprüfung
im Hauptfach
- die Magisterarbeit, deren Thema aus dem Bereich der Islamwissenschaft zu wählen ist,
- eine Klausur (Dauer: 4 Stunden), die nicht dem Themenbereich entstammen darf, aus dem die Magisterarbeit gewählt wurde. Es werden in der Regel drei Themen zur Wahl gestellt.
- eine mündliche Prüfung (Dauer: 45 Minuten) über zwei Themen, die nicht aus dem Themenbereichen der Magisterarbeit und der Klausur entstammen.
im Nebenfach
- eine mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten) über zwei Themen aus der Islamwissenschaft.
§ 7
Studienberatung
(1) Für die Studienfachberatung sind die Hochschullehrer für die Fächer Islamwissenschaft und Semitische Philologie zuständig.
(2) Für die Beratung in formalen Problemen in Prüfungsangelegenheiten ist das Magisterprüfungsamt, fr inhaltliche Fragen sind die Hochschullehrer der Fächer Islamwissenschaft und Semitische Philologie zuständig.
§ 8
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Monats in Kraft.
Der Rektor Der Dekan
der Friedrich-Schiller-Universität der Philosophischen Fakultät