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Magisterpüfung


Zulassungsverfahren
Prüfungsverfahren
Magisterarbeit
Exmatrikulation nach dem Prüfungsrecht
Prüfungsleistungen
 
 
Zulassungsverfahren
 

Das Akademische Studien- und Prüfungsamt (ASPA) informiert zu Beginn des Semesters per Aushang (im ASPA, in den betreffenden Instituten und auf der Homepage) über die Rahmenbedingungen für die Magisterprüfungen, die Anmeldungs- und Prüfungsfristen.

Die Zulassung zur Magisterprüfung ist vom Prüfling beim ASPA für die Fächer der Philosophischen Fakultät (M.A.), der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften (M.A.) und der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät (M.Sc.) zu beantragen.

Der Antrag auf Zulassung (Anmeldeformulare) ist

- bis spätestens 31.05. für die Zulassung im Sommersemster (= Start der Magisterarbeit)
- bis spätestens 30.11. für die Zulassung im Wintersemester (=Start der Magisterarbeit)

im ASPA zu stellen.

Das Anmeldeformular liegt rechtzeitig im ASPA aus oder kann über unsere Homepage ausgeruckt werden.

Die Zulassung erfolgt, wenn alle Prüfungsvorleistungen v o l l s t ä n d i g nachgewiesen wurden. Das sind:

  • Zwischenprüfungszeugnis(se),
  • Nachweise aller belegten Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums in den betreffenden Fächern (HF=max. 40 SWS, NF=max. 20 SWS),
  • Leistungsnachweise gemäß Studienordnung,
  • ggf. Praktikumsbelege gemäß Studienordnung,
  • Fremdsprachennachweise.

Außerdem sind vorzulegen:

  • Lebenslauf,
  • Thema der Magisterarbeit,
  • Prüfer und Prüfungsgebiete,
  • Studienbescheinigungen des laufenden und des vorherigen Semesters (ausgestellt vom Studentensekretariat der Friedrich-Schiller-Universität).

D. h., man muss mindestens zwei Semester an der Friedrich-Schiller-Universität immatrikuliert sein, wenn man die Zulassung zur Magisterprüfung beantragt.

Die Zulassung wird nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen durch den Allgemeinen Prüfungsausschuss ausgesprochen. Der Zulassungsbescheid wird dem Prüfling auf dem Postweg zugeschickt.

Mit der Zulassung werden bestätigt:

  • Prüfungsfächer,
  • Thema und Gutachter der Magisterarbeit,
  • Abgabetermin der Magisterarbeit,
  • Prüfer und Prfungsgebiete,
  • individueller Prüfungsablauf (schriftliche und/oder mündliche Prüfungen),
  • Ende der Magisterprfung.

Eine Zulassung unter Vorbehalt kann ausgesprochen werden, wenn maximal noch 2 Vorleistungen ausstehen, diese aber bis spätestens zum Ende des Semesters (Wintersemester: 31.03. und Sommersemester: 30.09.), in dem die Magisterprüfung beantragt wurde, nachgewiesen werden.

Prüfungsverfahren

Die Magisterprüfung ist eine Blockprüfung, sie kann nur für die Fächerkombination (ein HF und zwei NF oder zwei HF) beantragt werden. Sie muss innerhalb von 12 Monaten nach Zulassung in allen Teilen abgeschlossen sein.

Allgemeine Rahmenbedingungen sind:

Anmeldungszeitraum zur Magisterprüfung

- ab 01.04. bis spätestens 31.05. für den Start im Sommersemester
- ab 01.10. bis spätestens 30.11. für den Start im Wintersemester

Reihenfolge der Prüfungsleistungen

Schreiben der Magisterarbeit: 1.-6. Monat
Annahme der Magisterarbeit durch beide Gutachter und Zulassung zu den Fachprüfungen: 7. Monat
Fachprüfungen: 8.-12. Monat

Termine der Fachklausuren werden vom ASPA festgelegt:

Wintersemester:

Mitte-Ende Februar

Mitte-Ende April

Sommersemester:

Mitte-Ende Juli

Mitte-Ende September

Termine der mündlichen Prüfungen können innerhalb der Prüfungsfrist in Absprache mit dem Prüfenden/dem Institut vereinbart werden.
Individuelle Entscheidungen sind:

Termin der Anmeldung, Entscheidung über zeitlichen Prüfungsablauf,
Thema der Magisterarbeit in Absprache mit dem Betreuer/Erstgutachter,
Vorschläge zu den Prüfern und Prüfungsgebieten (gemäß Studienordnung).

Fachprüfungen

Die Voraussetzung für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Magisterprüfung ist die Annahme der Magisterarbeit (ggf. unter Vorbehalt) durch beide Gutachter. Die Zulassung wird dem Prüfling auf dem Postweg zugeschickt.

Die Termine von Fachklausuren werden vom ASPA festgelegt.

Die Information erfolgt per Aushang im ASPA 4 Wochen vor Klausurbeginn und auf unserer Homepage.

Die Termine der mündlichen Prüfungen werden entweder vom Institut vorgegeben oder individuell zwischen dem Prüfer und dem Prüfling vereinbart.

Magisterarbeit

Art und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen geeignet sein, dass der Prüfling den exemplarischen Nachweis der Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie der Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in dem gewählten Fach erbringen kann. Das Thema ist so zu wählen, dass es in der dafür vorgesehenen Zeit (6 Monate) bearbeitet werden kann.

Die Magisterarbeit kann in besonderen Fällen auch in Form einer Gruppenarbeit angefertigt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen muss als individuelle Prüfungsleistung für sich bewertbar sein. Die Gruppe soll in der Regel nicht mehr als drei Personen umfassen.

Das Thema wird vom Betreuer (Erstgutachter) nach Rücksprache mit dem Prüfling formuliert. Der Prüfungsausschuss bestätigt das Thema der Magisterarbeit und legt den Abgabetermin fest.

Auf Antrag des Prüflings kann diesem bis zur Zulassung ein Thema für die Magisterarbeit und ein Betreuer (Erstgutachter) vom Prüfungsausschuss zugewiesen werden.

Mit der Zulassung bestellt der Prüfungsausschuss den Erst- und den Zweitgutachter fr die Magisterarbeit. Der Erstgutachter ist gleichzeitig Betreuer des Prüflings bei der Anfertigung der Arbeit.

Die Frist von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Magisterarbeit beträgt 6 Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

Weist der Prüfling vor Ablauf dieser Frist nach, dass er den Termin ohne sein Verschulden nicht einhalten kann, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine angemessene Nachfrist genehmigen, die in der Regel 3 Monate nicht überschreiten soll.

Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag des Prüflings und nach Anhörung des Betreuers kann die Arbeit auch in einer Fremdsprache geschrieben werden. In diesem Fall muss sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

Die Magisterarbeit ist fristgemäß in drei Exemplaren beim ASPA einzureichen. Die Abgabe wird aktenkundig gemacht.

Am Ende der Arbeit muss eine Versicherung der selbständigen Abfassung der Magisterarbeit aufgenommen werden. Weiter kann ein Vermerk aufgenommen werden, ob der Verfasser die Magisterarbeit für die öffentliche Bibliotheksbenutzung zur Verfügung stellen will.

Die Magisterarbeit ist 1 1/2 zeilig zu schreiben und gebunden im Format A4 vorzulegen. Es sind drei Exemplare termingemäß im ASPA abzugeben.

Die Magisterprüfungsordnungen schreiben außer dem Deckblatt (siehe Anmeldeformular) keine weiteren Normen für die Gestaltung der Magisterarbeit vor. Der Aufbau der Arbeit, das Literatur- und Quellenverzeichnis und die Anmerkungen sind nach fachwissenschaftlichen Standards zu gestalten. Eine Rücksprache mit dem Betreuer ist zu empfehlen.

Die Bewertung der Magisterarbeit erfolgt von den Gutachtern innerhalb von zwei Monaten. Wenn die Einzelnoten der Gutachten um weniger als eine Note abweichen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Einzelnoten. Weichen die Bewertungen um eine und mehr als eine Note voneinander ab, versucht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Einigung unter den Gutachtern zu erreichen. Auf Antrag eines der Gutachter bestellt der Vorsitzende des Allgemeinen Prüfungsausschusses es einen weiteren Gutachter. Schließt sich der dritte Gutachter einer der beiden Noten des Erst- oder des Zweitgutachters an, so wird diese Note durch den Prüfungsausschuss als Note der Magisterarbeit festgesetzt. In allen anderen Fällen entscheidet der Allgemeine Prüfungsausschuss.

Freiversuch

Fachprüfungen im Rahmen der Magisterprüfung, die innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden und mit "nicht ausreichend" bewertet werden, gelten einmalig als nicht unternommen (Freiversuch).

Dies gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt.
Auf begründeten Antrag kann die Frist für einen Freiversuch verlängert werden, wenn das Studium wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde. Gleiches gilt für Studienzeiten oder über den Pädagogischen Austauschdienst vermittelte Aufenthalte im Ausland. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.
Prüfungen, die im Rahmen des Freiversuchs wiederholt werden, sind innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens im folgenden Semester, abzulegen. Die Frist bestimmt der Prüfungsausschuss.

Wiederholung der Magisterprüfung

Für den Fall, dass die Magisterarbeit nicht als Prüfungsleistung angenommen wird, gilt die Magisterprüfung als erstmalig nicht bestanden. Der Prüfling kann eine 1. Wiederholung (2. Versuch) der Magisterprüfung innerhalb eines Jahres nach der nicht bestandenen Prüfungsleistung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Allgemeine Prüfungsausschuss.

Für den Fall, dass die Magisterarbeit mit der Note "nicht ausreichend" und bei der 1. Wiederholung der Magisterprüfung die Magisterarbeit wiederum mit der Note "nicht ausreichend" bewertet wurde, gilt die Magisterprüfung als endgültig nicht bestanden.

Für den Fall, dass die Magisterarbeit erfolgreich abgeschlossen wurde, aber Fachprüfungen (Klausur/mündliche Prüfung) mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind, gilt die Magisterprüfung als erstmalig nicht bestanden. Der Prüfling kann eine 1. Wiederholung (2. Versuch) der Magisterprüfung innerhalb eines Jahres nach der nicht bestandenen Prüfungsleistung beantragen. Die beim ersten Versuch positiv bewerteten Prüfungsleistungen können für die Wiederholungsprüfung angerechnet werden. Über den Antrag entscheidet der Allgemeine Prüfungsausschuss.

Für den Fall, dass bei einer 1. Wiederholung Fachprüfungen wiederum nicht bestanden werden, gilt die Magisterprüfung als zweitmalig nicht bestanden.

Der Prüfling kann eine 2. Wiederholung (3. Versuch) der Magisterprüfung innerhalb eines Jahres nach der nicht bestandenen Prüfungsleistung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Allgemeine Prüfungsausschuss.

Versäumt der Prüfling, sich innerhalb von einem Jahr nach dem Nichtbestehen der letzten Fachprüfung zur Wiederholung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch.

Exmatrikulation nach dem Prüfungsrecht

Die Magisterprüfung muss bis zum Ende des 13. Fachsemesters abgelegt sein. Ist die Magisterprüfung nicht bis zum Ende des 13. Fachsemesters abgelegt, gilt sie als zum ersten Mal nicht bestanden.

Für den Fall, dass eine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch verloren gegangen ist, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid.

Es erfolgt die Exmatrikulation. Für den Fall, dass das Studium fortgesetzt werden soll, ist ein Studiengang- oder Studienfachwechsel vorzunehmen.

Rücktritt von Prüfungen, Versäumnis, Täuschung

Eine Zulassung zur Prüfung hat zur Folge, dass im angegebenen Prüfungszeitraum die Prüfungsleistungen auch absolviert werden, d. h. Prüfungsleistungen sind bis spätestens Ende des festgelegten Prüfungszeitraumes abzuschließen.

Wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.

Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis müssen dem ASPA unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, spätestens im nachfolgenden Semester, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

Hinweis:

Auch hier ist zu beachten, dass die Zwischenprüfung(en) bis zum Ende des 6. Fachsemesters erfolgreich abgeschlossen sein müssen.

Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweilig Aufsichtführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

Prüfungsleistungen

Bewertung von Prüfungsleistungen

Schriftliche und mündliche Prüfungen werden wie folgt benotet:

1=sehr gut

eine hervorragende Leistung;

2=gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;

3=befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4=ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen entspricht;

5=nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen werden Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 vergeben. Die Note 0,7 ist ausgeschlossen. Die Note 4,3 gilt als nicht mehr ausreichend.

Die Note einer Komplexprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der von dem Prüfenden bzw. den Prüfern festgesetzten Einzelnoten. Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der Einzelleistungen mindestens mit "ausreichend" bewertet ist.

Wird bei einer schriftlichen Prüfungsleistung (Hausarbeit/Magisterarbeit) der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.

Magisterprüfung

Die Gesamtnote der Magisterprüfung wird wie folgt ermittelt:

bei Magister Artium

4/8 Gesamtnote der Magisterarbeit

2/8 Gesamtnote des Hauptfachs (Durchschnitt aller Teilnoten)

1/8 Gesamtnote des 1. Nebenfachs (Durchschnitt aller Teilnoten)

1/8 Gesamtnote des 2. Nebenfachs (Durchschnitt aller Teilnoten)

bei Magister Scientiarum

2/6 Gesamtnote der Magisterarbeit

2/6 Gesamtnote des Hauptfachs (Durchschnitt aller Teilnoten)

1/6 Gesamtnote des 1. Nebenfachs (Durchschnitt aller Teilnoten)

1/6 Gesamtnote des 2. Nebenfachs (Durchschnitt aller Teilnoten)

Das Prädikat wird wie folgt vergeben:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 - "sehr gut"

bei einem Durchschnitt über 1,51 bis 2,5 - "gut"

bei einem Durchschnitt über 2,51 bis 3,5 - "befriedigend"

bei einem Durchschnitt über 3,51 bis 4,0 - "ausreichend".

Die Prüfungsergebnisse der Magisterprüfung werden erst nach dem Abschluss aller Prüfungsleistungen bekanntgegeben. Im ASPA ist auf Antrag die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen möglich. Nach Festlegung des Gesamtergebnisses der Magisterprüfung durch den Allgemeine Prüfungsausschuss wird das Zeugnis ausgestellt.

Auf Antrag kann für Bewerbungen eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Magisterprüfung ausgestellt werden.

Das Zeugnis kann ca. 5 Wochen nach der letzten Prüfung im ASPA abgeholt werden.

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