Ablaufplan
Wiederholung der Zwischenprüfung
Exmatrikulation nach dem Prüfungsrecht(Prüfungsfristen)
Rücktritt von Prüfungen, Versäumnis, Täuschung
Zwischenprüfungszeugnis
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Das Magisterprüfungsamt informiert zu Beginn des Semesters per Aushang und im Internet über die Rahmenbedingungen für die Zwischenprüfungen/Teilfachprüfungen, die Anmeldungs- und Prüfungsfristen (s. Ablaufplanung). Prüfungsleistungen sind bis spätestens zum Ende des Prüfungszeitraumes in allen Teilen abzuschließen. Ein Splitten (Aufteilen) einer Zwischenprüfung auf zwei Semester ist nicht möglich. Die Bekanntgabe der Klausurtermine erfolgt per Aushang im Magisterprüfungsamt und im Internet rechtzeitig vor Beginn der Prüfungszeit. Termine der mündlichen Prüfungen werden entweder vom Institut vorgegeben oder individuell zwischen Prüfer und Prüfling vereinbart. Wichtige Informationen zu Hausarbeiten Festlegungen zu Hausarbeiten in den Fächern Soziologie und Volkskunde/ Kulturgeschichte:
Wiederholung der Zwischenprüfung Wird eine Lehramts- oder Magisterzwischenprüfung oder eine Teilprüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet, gilt die Zwischenprüfung/die Teilprüfung (1. Versuch) als erstmalig nicht bestanden. Zur rechtmäßigen (ersten) Wiederholungsprüfung (2. Versuch) muss man sich erneut anmelden und einen Zulassungsbescheid ausgestellt be-kommen. Nach- und Wiederholungsprüfungen sind spätestens in dem der Prüfung folgenden Semester oder im nächsten Prüfungsturnus zu absolvieren, ansonsten erlischt der Prüfungsanspruch. Die Magisterzwischenprüfung wird in der Regel nach dem 4. Fachsemester abgelegt. Sie muss spätestens bis zu Beginn des 6. FS erstmals vollständig abgelegt sein, ansonsten gilt diese Prüfung als zum ersten Mal nicht bestanden. Sie muss spätestens bis zum Ende des 6. FS abgeschlossen sein. Ist die Prüfung nicht bis zum Ende des 6. FS abgeschlossen, gilt sie als endgültig nicht bestanden (s. MAPO § 3 Ab. 2). Macht der Prüfling keine triftigen Gründe für das Versäumnis dieser Frist geltend, erlischt jeglicher Prüfungsanspruch. Das Studium im betreffenden Fach/in den betreffenden Fächern kann nicht fortgesetzt werden. Der Prüfling erhält darüber einen schriftlichen Bescheid. Rücktritt von Prüfungen, Versäumnis, Täuschung Eine Zulassung zur Prüfung hat zur Folge, dass im angegebenen Prüfungszeitraum die Prüfungsleistungen auch absolviert werden, d. h. Prüfungsleistungen sind bis spätestens Ende des festgelegten Prüfungszeitraumes abzuschließen. Wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Gründe fr den Rücktritt oder das Versäumnis müssen dem Magisterprüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, spätestens im nachfolgenden Semester, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. Hinweis: Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweilig Aufsichtführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung wird ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt.Für das NF Wirtschaftswissenschaften werden die Bescheinigungen (Ausdrucke) vom Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erstellt, auf dieser Grundlage stellt das Magisterprüfungsamt ein ZP-Zeugnis aus. Für das NF Rechtswissenschaft wird an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät auf Antrag ein Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt. Für das HF/NF Biologie wird das Zwischenprüfungszeugnis ausgestellt, wenn alle Teilprüfungen erfolgreich absolviert wurden. Das Zwischenprüfungszeugnis ist persönlich im Magisterprüfungsamt abzuholen. |