Schnelleinstieg Reader

Home|Suche|Friedolin|Webmail de

Wortmarke FSU

Gleiches Recht für alle Europäer

Prof. Unberath erforscht die Europäisierung des Privat- und Zivilrechts
PDF erstellen Seite weiterempfehlen
ReadSpeaker
zurück | vor
26.02.2007

Die Wahl des Gerichtes kann über den Erfolg des Klägers und nicht zuletzt die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Als „Fo­rum Shop­ping“ bezeichnen Juristen diese gezielte Auswahl eines Gerichtes, die einen be­sonderen Erfolg für den Kläger ver­spricht. Bestes Beispiel sind Produkt­haf­tungsfälle, für die eine Kla­ge in den USA be­sonders attraktiv ist. Denn zum einen sind die Be­klagten dort zur weit­rei­chen­den Mit­wirkung und Of­fenbarung ver­pflichtet und zum anderen können be­son­ders hohe Schadens­er­satz­ansprüche geltend gemacht werden.

Die Wahl eines günstigen Gerichts ist natür­lich völlig legitim“, hält Prof. Dr. Hannes Un­berath von der Friedrich-Schil­ler-Universität Jena fest. „Aus rechts­po­litischer Sicht ist es jedoch bedenklich, dass den vielfältigen Wahl­möglich­keiten des Klägers keine entsprechenden Rechte des Beklagten ge­genüber­stehen“, so Unberath weiter, der kürzlich auf den Lehrstuhl für Bürger­li­ches Recht, Zivilpro­zess­recht, Internationales Privatrecht und Rechtsverglei­chung der Jenaer Univer­sität berufen wurde.

Zumindest in Europa könnte das „Forum Shopping“ schon bald der Ver­gan­genheit angehören. „Mittlerweile haben sich die Staaten der Europäischen Union nicht nur darauf verständigt, ihre Gerichtsentscheidungen gegenseitig an­zuerkennen, sondern auch die nationalen Kollisionsrechte weitgehend zu ver­einheitlichen“, so Prof. Unberath. So hat die Europäische Union mit dem 1999 in Kraft getretenen Ver­trag von Amsterdam die Voraussetzung für einen „euro­pi­schen Rechtsraum“ geschaffen. „Künftig macht es keinen grund­sätz­lichen Unterschied mehr, ob ich eine Klage in Erfurt, Linz oder Krakau er­hebe“, so der Jurist von der Je­naer Universität. Denn es gelten in der gesamten EU die glei­chen Regeln für die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Voll­stre­ckung des Urteils.

Das ist po­litisch ein großer Schritt, birgt aber – angesichts einer sich stetig erwei­ternden EU – auch einiges an politischer Brisanz“, schätzt Prof. Unberath ein. So können Verfahrensverstöße gegen einen so genannten „Europäischen Vollstreckungstitel“ grundsätzlich nur noch im Ursprungsland geltend gemacht werden, da eine Kontrolle im Vollstreckungsland nicht mehr stattfindet. „Als Beklagter muss ich mich daher von Anfang an auf ein ausländisches Verfahren einlassen – andernfalls setze ich mein Recht auf rechtliches Gehör fahrlässig aufs Spiel“, so Unberath.

Den Vorteilen aber auch den Risiken der Annäherung des euro­päischen Privat- und Zivilverfahrensrechts in einem geeinten Europa widmet sich Prof. Unberath in seiner Forschungsarbeit. Sein Interesse daran ist nicht zuletzt biographisch bedingt: 1973 in Kronstadt/Brasov in Rumänien geboren, kam Unberath kurz vor der politischen Wende 1989 nach Deutschland. An der Universität Erlangen studierte er Jura und wechselte nach dem ersten Staats­examen an die Univer­sität Oxford, wo er mit einem der renommierten Rhodes Sti­pendien promo­vierte. Nach dem zweiten Staatsexamen in Nürnberg arbei­tete Unberath ab 2002 als wissenschaftlicher Assistent am Institut für Interna­tionales Recht der Universität München.

Dort habilitierte sich Hannes Unberath 2006 mit einem Thema an der Schnitt­stelle zwischen Rechtsphilo­sophie und Schuldrecht – seinem zweiten wissen­schaftlichen Standbein. In seiner Habilitationsschrift „Die Vertragsverletzung“ untersuchte er die Frage, wie die Bindung an einen Vertrag zu rechtfertigen ist und welche Konsequenzen unterschiedliche rechtsphilosophische Theorien für die Sanktionen des Vertragsbruches haben.

Die ökonomische Analyse des Rechts fordere etwa, dass ausschließlich die Frage der Effizienz den Ausschlag geben sollte. „Doch soll ich etwa einen Ver­trag bewusst brechen, wenn mir ein besseres Angebot vorliegt, als das, das der gültige Vertrag beinhaltet?“, fragt der 33-Jährige. Zwar seien juris­tische Kri­terien in solchen Fällen oft nicht ausreichend, um die Interessen der Parteien nach­zu­vollziehen. Andererseits könnten allgemein anerkannte Prinzipien wie „pacta sunt servanda“ („Verträge sind einzuhalten“) mit Effizienz allein nicht erklärt werden, ist der Jenaer Jurist überzeugt. Nicht zuletzt deshalb hat sich Prof. Un­berath in seiner wissen­schaftlichen Arbeit auch der Entwicklung sys­tem­über­greifender Maßstäbe für die Qualität bestehender Regeln im Privat­recht ver­schrieben.

Kontakt:
Prof. Dr. Hannes Unberath
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Carl-Zeiss-Straße 3, 07743 Jena
Tel.: 03641 / 942160
E-Mail: hannes.unberath[at]recht.uni-jena.de

 

Meldung vom: 2007-02-26 09:57
Unibund Halle - Leipzig - Jena Coimbragroup Partnerhochschule des Spitzensports