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Satzung & Finanzordnung




Satzung


Satzung der Fachschaft Islamwissenschaft der
Friedrich-Schiller-Universität Jena


[Beschlossen durch die Vollversammlung der Fachschaft Islamwissenschaft am 16.07.2008]


Präambel

Diese Satzung ist der grundsätzliche Rahmen für die Selbstverwaltung der StudentInnen der
Fachschaft Islamwissenschaft. Alle Mitglieder sind aufgefordert, sich in ihrem Rahmen für
die Durchsetzung fachlicher und hochschulpolitischer Belange der Studierenden einzusetzen.


§1 Aufgaben der Fachschaft

(1) Die Fachschaft vertritt die unmittelbaren fachlichen und hochschulpolitischen Belange, die
ihre Mitglieder im Fachbereich Islamwissenschaft betreffen und vertritt deren Interessen
unabhängig vom Studentenrat (StuRa)
.
(2) Die Fachschaft soll insbesondere
1. die umfassende Ausbildung ihrer Mitglieder fördern,
2. die Arbeit der studentischen Vertreter in den Institutsgremien koordinieren,
3. die Herausbildung studentischer Initiativen unterstützen sowie
4. die Kommunikation zwischen ihren Mitgliedern fördern.


§2 Mitgliedschaft

(1) Jeder Student ist ordentliches Mitglied der Fachschaft, wenn er im Bereich
Islamwissenschaft/Arabistik/Semitistik immatrikuliert ist.

(2) Nur ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Bildung des
Fachschaftsrates. Gasthörer haben kein Wahlrecht, sind jedoch wie ordentliche Mitglieder
berechtigt, von den Einrichtungen der Fachschaft Gebrauch zu machen.


§3 Einberufung und Befugnisse der Fachschaftsvollversammlung

(1) Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV) ist das höchste Beschlussfassende Organ der
Fachschaft. Die FSVV beschließt über die Grundsätze der Arbeit und nimmt dessen
Arbeitsberichte entgegen.

(2) Fachschaftsvollversammlungen werden direkt vom Fachschaftsrat oder auf Antrag von
mindestens einem Zehntel der Fachschaftsmitglieder einberufen. Unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung muss eine FSVV mindestens eine Woche im Voraus durch
öffentlichen Aushang angekündigt werden.

(3) In dringenden Fällen kann der Fachschaftsrat eine FSVV innerhalb von 24 Stunden,
jedoch nicht aus Anlass der Wahl des Fachschaftsrates, einberufen.

(4) Fachschaftsvollversammlungen finden mindestens einmal im Jahr, aber nicht in der
vorlesungsfreien Zeit statt.

(5) Die FSVV ist in jedem Fall Beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden
ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur
Änderung der Fachschaftssatzung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

(6) Alle Mitglieder der Fachschaft haben Rede-, Stimm- und Antragsrecht.
(7) Versammlungsleiter ist in der Regel ein Mitglied des Fachschaftsrates.
(8) Für die FSVV ist sonst die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates entsprechend
anzuwenden. Über die FSVV ist ein Protokoll anzufertigen.


§4 Aufgaben und Zusammensetzung des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat (FSR) ist die eigenständige, politisch unabhängige
Studentenvertretung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Fachschaft.
Insbesondere
1. wählt er aus seiner Mitte den/die Kassenwart/in und die/den Haushaltsverantwortliche/n,
sowie eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in,
2. kann er einen oder mehrere Sprecher sowie Referenten für einzelne Arbeitsgebiete
bestimmen,
3. legt er der FSVV zu jeder ordentlichen Versammlung einen Arbeitsbericht vor und
4. führt er die Beschlüsse der FSVV aus.

(2) Der FSR hat minimal drei und maximal 9 Sitze.
(3) Der FSR gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung.


§5 Wahl des Fachschaftsrates


Der Fachschaftsrat wird in freier, gleicher und geheimer Urnenwahl durch die ordentlichen
Mitglieder der Fachschaft gewählt.


§6 Stellung der Fachschaft zu den Selbstverwaltungsorganen der FSU (gem. §3 (1) ThürHG)
und zum Studentenrat (gem. §73 (1) u. (3))


(1) Die Fachschaft Islamwissenschaft ist eine eigenständige, politisch unabhängige Institution
der studentischen Selbstverwaltung.

(2) Der Fachschaft wird durch den Studentenrat pro Semester ein bestimmter Etat zur
Verfügung gestellt, der nur mit Zustimmung des Finanzreferenten des StuRa unter gewissen
Umständen überschritten werden darf. Dies betrifft nicht anderweitige Einnahmen der
Fachschaft.

(3) Die Erstattung von Ausgaben und die Abrechnung von Einnahmen erfolgt gemäß der
Finanzplanung des FSR und auf Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes des Studentenrates
(nach §42 (2) der SVSSch).

(4) Ordentliche Mitglieder der Fachschaft, die als studentische Vertreter in die
Selbstverwaltungsorgane der FSU oder in den Studentenrat gewählt worden sind, haben für
die Dauer ihrer Amtszeit beratende Stimme im FSR. Sie sind nicht an dessen Beschlüsse
gebunden.


§7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wird den Mitgliedern der Fachschaft zur FSVV am 16.07.2008 zur
Abstimmung vorgelegt. Sie tritt sofort in Kraft, wenn die einfache Mehrheit der Wähler ihr
zustimmt. Wird die Satzung abgelehnt, so muss innerhalb der nächsten vier Wochen ein
Alternativvorschlag unterbreitet werden. Bis dahin bleibt diese Satzung vorläufig gültig.

(2) Die oben stehende Finanzordnung der Fachschaft Islamwissenschaft ist vom
Fachschaftsrat am 16.07.2008. Sie tritt hiermit in Kraft.
Fachschaftsrat Islamwissenschaft








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