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Studienordnung Semitische Philologie


 
Studienordnung
für das Fach Semitische Philologie mit dem integrierten Grundstudium
Semitische Philologie / Islamwissenschaft
mit dem Abschluß Magistra Artium/Magister Artium (M.A.)
an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
vom 14.07.1998

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 07. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. Juli 1998 (GVBl. S. 233), erläßt die Friedrich-Schiller-Universität Jena auf der Grundlage der vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Erlaß vom .......... genehmigten Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät folgende Studienordnung für das Magisterfach Semitische Philologie mit dem integrierten Grundstudium SemitischePhilologie/Islamwissenschaft; der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät hat am 14. Juli 1998 die Studienordnung beschlossen; der Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena hat am 21. Juli 1998 der Studienordnung zugestimmt.

Die Studienordnung wurde am 28. Juli 1998 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt.


§ 1
Geltungsbereich/Magistergrad

(1) Auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät regelt diese Studienordnung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Magisterhauptfach / Magisternebenfach Semitische Philologie mit dem integrierten Grundstudium Semitische Philologie / Islamwissenschaft.
(2) Das Studium endet mit dem Abschluß Magistra Artium/Magister Artium (M.A.)


§ 2
Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Magisterprüfung neun Semester. Die Zwischenprüfung muß gemäß § 3 Abs. 2 der Magisterprüfungsordnung bis zum Ende des sechsten Semesters abgeschlossen sein.


§ 3
Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Einschreibung zum Magisterstudium ist das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder ein von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(2) Kenntnisse in Englisch und Französisch, die zum Lesen der Fachliteratur befähigen, müssen spätestens während des Grundstudiums erworben werden. Diese Kenntnisse werden im Hauptstudium als gegeben vorausgesetzt.


§ 4
Inhalt und Ziel des Studiums

(1) Das Studium der Semitischen Philologie hat die semitischen Sprachen in ihren verschiedenen sprachwissenschaftlichen und den damit zusammenhängenden kulturellen Aspekten zum Inhalt. In Jena liegt der Schwerpunkt auf den Sprachen der Arabischen Halbinsel. Obligatorisch ist die Kenntnis des Arabischen, im Hauptfachstudium außerdem die Kenntnis des Syrisch-Aramäischen und einer weiteren semitischen Sprache (z.B. Äthiopisch, Akkadisch oder Hebräisch), im Nebenfachstudium zusätzlich zum Arabischen die Kenntnis einer weiteren semitischen Sprache (z.B. Syrisch-Aramäisch, Akkadisch oder Hebräisch); die genannten Sprachen werden während des Studiums erlernt.

(2) Ziel des Studiums ist die Aneignung
- der erforderlichen Sprachkenntnisse mit dem jeweiligen kulturellen Hintergrund
- der sprachwissenschaftlichen Beschreibungsmethoden
- und die Fähigkeit, diese selbständig anzuwenden.


§ 5
Aufbau des Studiums

(1) Das Studium der Semitischen Philologie gliedert sich in ein integriertes Grundstudium Semitische Philologie/Islamwissenschaft von in der Regel vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und in das Hauptstudium Semitische Philologie von in der Regel fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. Teile des achten und das neunte Semester sind der Magisterprüfung (Anfertigung der Magisterarbeit und Ablegung der schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen) gewidmet.

(2) Wenn nach dem integrierten Grundstudium Semitische Philologie/Islamwissenschaft neben der Semitischen Philologie als Haupt- oder Nebenfach Islamwissenschaft als Nebenfach studiert werden soll, dann können die Studienleistungen in Semitischer Philologie nicht für das Nebenfach Islamwissenschaft angerechnet werden. Es sind zusätzlich für das Nebenfach Islamwissenschaft in Absprache mit den Fachvertretern Lehrveranstaltungen im Umfang von 18 SWS zu erbringen.

(3) Die Gesamtsemesterwochenstundenzahl umfaßt

im Hauptfach
- im Grundstudium Semitische Philologie/Islamwissenschaft 36 SWS,
- im Hauptstudium Semitische Philologie 36 SWS

und im Nebenfach
- im Grundstudium Semitische Philologie/Islamwissenschaft 22 SWS,
- im Hauptstudium Semitische Philologie 18 SWS.

(4) Empfehlungen zum Studienaufbau mit dem Ziel, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen, sind im Studienplan zusammengestellt.


§ 6
Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Gemäß Anlage 2 der Magisterprüfungsordnung sind folgende Studienleistungen zu erbringen:

a) Im Grundstudium Semitische Philologie/Islamwissenschaft sind

im Hauptfach für
- das "große Arabicum",
- ein semitistisches Proseminar (mit arabistischer Thematik),
- ein islamwissenschaftliches Proseminar,

im Nebenfach für
- das "kleine Arabicum",
- ein semitistisches Proseminar (mit arabistischer Thematik),
- ein islamwissenschaftliches Proseminar

Leistungsnachweise zu erbringen.

b) Im Hauptstudium Semitische Philologie sind

im Hauptfach
- 3 Leistungsnachweise in semitistischen Hauptseminaren,

im Nebenfach
- 2 Leistungsnachweise in semitistischen Hauptseminaren

zu erbringen.

(2) Es sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

a) in der Zwischenprüfung:

im Hauptfach
- eine Klausur (Dauer: 3 Stunden),
- eine mündliche Prüfung (Dauer: 45 Minuten),

im Nebenfach
- eine Klausur (3 Stunden),
- eine mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten).

b) in der Magisterprüfung

im Hauptfach
- die Magisterarbeit, deren Thema aus dem Bereich der Semitischen Philologie zu wählen ist,
- eine Klausur (Dauer: 4 Stunden), die nicht dem Themenbereich entstammen darf, aus dem die Magisterarbeit gewählt wurde. Es werden in der Regel drei Themen zur Wahl gestellt.
- eine mündliche Prüfung (Dauer: 45 Minuten) über zwei Themen, die nicht aus dem Themenbereichen der Magisterarbeit und der Klausur entstammen.

im Nebenfach
- eine mündliche Prüfung (Dauer: 30 Minuten) über zwei Themen aus der Semitischen Philologie.


§ 7
Studienberatung

(1) Für die Studienfachberatung sind die Hochschullehrer für die Fächer Semitische Philologie und Islamwissenschaft zuständig.

(2) Für die Beratung in formalen Problemen in Prüfungsangelegenheiten ist das Magisterprüfungsamt, für inhaltliche Fragen sind die Hochschullehrer der Fächer Semitische Philologie und Islamwissenschaft zuständig.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kraft.


Jena, den 14. Juli 1998




Der Rektor
der Friedrich-Schiller-Universität
Die Dekanin
der Philosophischen Fakultät


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