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Umstrukturierungen

Regelungen für Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen in den Dienststellen des Geschäftsbereiches des Thüringer Ministeriums fr Wissenschaft, Forschung und Kunst Merkblatt für Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen in den Dienststellen des Geschäftsbereiches des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

 

Regelungen für Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen in den Dienststellen des Geschäftsbereiches des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

 

 

 

Umstrukturierungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind sowohl die Veränderung von innerbetrieblichen Strukturen als auch die Fremdvergabe bisher selbst erbrachter Leistungen, soweit sie mehrere Beschäftigte betreffen.

 

Diese Umstrukturierungsprozesse verlangen das Wissen und die Mitwirkung aller Beteiligten, besonders aber die Einbeziehung der Mitarbeiter. Deshalb ist sicher zu stellen, dass die rechtzeitige und umfassende Information und Beteiligung der Personalvertretung sowie der Beschäftigten erfolgen. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.

 

 

Bei Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen sind neben den allgemein geltenden Vorschriften folgende Grundsätze zu beachten:

 

 

Soweit Arbeitsplätze durch Umstrukturierung betroffen sind, sind die hiervon betroffenen Beschäftigen durch den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren, spätestens jedoch sobald die Entscheidung über die Absicht, eine konkrete Maßnahme durchzuführen, getroffen worden ist.

 

Vorrangig sind Maßnahmen zur Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten zu nutzen. Zur organisatorischen Unterstützung kommt die Schaffung einer "Jobbörse" in Betracht.

 

Ausbildungsplätze sollen in den betroffenen Bereichen durch eine Verlagerung in andere Bereiche unter Ausweisung eines angepassten Ausbildungsprofils erhalten werden.

 

Bei der Auslagerung von bisher selbst erbrachten Leistungen ist die Einschätzung der strategischen Bedeutung für die Dienststelle sowie die Einordnung der Maßnahmen in deren Aufgaben von besonderer Bedeutung. Unter Fürsorgegesichtspunkten werden von der Dienststelle soziale Gesichtspunkte bei der Wertung von Angeboten zur Übernahme von Leistungen durch Auftragnehmer einbezogen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit personeller Maßnahmen werden die Interessen der Dienststellen an Fremdvergabe einerseits und die Interessen der Beschäftigten andererseits angemessen berücksichtigt.

 

Bei der Vergabe von Leistungen, die bisher durch die Dienststelle oder Einrichtung selbst erbracht worden sind, an private Unternehmen (Outsourcing), soll, auch soweit die Voraussetzungen des § 613a BGB nicht vorliegen, im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen darauf hingewirkt werden, dass das zu beauftragende Unternehmen (Outsourcingnehmer) die Beschäftigten übernimmt, die bisher die von der Dienststelle oder Einrichtung selbsterbrachten Leistungen und Aufgaben erfüllt haben.

 

Es wird vertraglich festgelegt, dass das beauftragte Unternehmen gesetzliche und tarifliche Bestimmungen eingehalten werden. Im Falle eines gravierenden Verstoßes gegen diese Bestimmungen ist ein vertragliches Kndigungsrecht vorzusehen und gegebenenfalls auszuüben. Sollte binnen Jahresfrist eine Kündigung erforderlich oder ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet werden, unterstützt die Dienststelle unter Fürsorgegesichtspunkten ihre früheren Mitarbeiter bei der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Anbieter.

 

Das Land und die Dienststellen fördern im Rahmen ihrer Aufgaben solche Forschungs- und Arbeitsbereiche, in denen Projekte mit Chancen für eine Finanzierung durch Dritte bestehen. Sie eröffnen im Rahmen der verfügbaren Mittel Arbeitsmöglichkeiten in ihren Räumen und gestatten die Nutzung ihrer technischen und organisatorischen Mittel, soweit dies die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt und haushaltsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Soweit eine kurzfristige Übernahme in die Drittmittelvorhaben nicht möglich ist, suchen die Dienststellen für die betroffenen Mitarbeiter nach flexiblen Übergangslösungen. Bei Ausgründungen kann in der Anlaufphase entsprechend verfahren werden. Die Freiheit der Forschung i.S. von Art. 5 Abs. 3 GG und § 6 ThürHG wird nicht berührt.

 

Lassen sich Kündigungen nicht vermeiden, fördern und unterstützen die Dienststellen nach ihrer Aufgabenstellung die Erschließung geeigneter ABM- und SAM-Projekte. Sie setzen sich für deren Realisierung bei den Arbeitsämtern ein. Sie fördern die Schaffung der sächlichen und räumlichen Voraussetzungen im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

 

Sofern die Vergabe von bisher selbst erbrachten Leistungen an einer Einrichtung mit einem Abbau von zehn Stellen oder mehr verbunden ist sowie in sonstigen besonders gelagerten Fällen, soll eine gesonderte Projektgruppe aus Vertretern der jeweiligen Dienststelle, in Hochschulen unter Beteiligung des Kanzlers, und des örtlichen Personalrates gebildet werden, die Vorschläge zur Umsetzung einschließlich der sozialverträglichen Ausgestaltung des Personalkonzeptes entwickelt. Hierzu können auch Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.

 

 

Es wird ein Merkblatt erstellt, das den Dienststellen zur Aushändigung an die Personalvertretungen und die betroffenen Beschäftigten zugeleitet wird.

 

 

 

Merkblatt für Umstrukturierungen und damit verbundene Personalmaßnahmen in den Dienststellen des Geschäftsbereiches des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

 

 

Umstrukturierungen im Sinne der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2003 sind sowohl die Veränderung von innerbetrieblichen Strukturen als auch die Fremdvergabe bisher selbst erbrachter Leistungen, soweit sie mehrere Beschäftigte betreffen.

 

Diese Umstrukturierungsprozesse verlangen das Wissen und die Mitwirkung aller Beteiligten, besonders aber die Einbeziehung der Mitarbeiter. Deshalb ist sicher zu stellen, dass die rechtzeitige und umfassende Information und Beteiligung der Personalvertretung sowie der Beschäftigten erfolgen. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.

 

 

Im Folgenden sind die allgemein geltenden Vorschriften sowie die fr den Geschäftsbereich erlassenen Vorschriften zusammengestellt:

 

1. Allgemeines

 

-         Die Dienststelle stellt fest, welche(r) ihrer Teilbereiche und welche Beschäftigten von der Umstrukturierung betroffen sind und informiert den Personalrat und die Beschäftigten gemäß § 68 ThürPersVG rechtzeitig und umfassend.

-         Der Personalrat ist gemäß §§ 74, 75, 75a und 78 ThürPersVG zu beteiligen.

-         Die Dienststelle hat eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten sowie von Schwerbehinderung bedrohten Mitarbeitern (SGB IX, Integrationsvereinbarung).

-         Personalmaßnahmen dürfen nicht einseitig zu Lasten der Frauen erfolgen (§ 611a BGB). Dies gilt insbesondere in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Die Dienstvereinbarung über die berufliche Förderung von Frauen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 07. Juli 1993 findet Anwendung.

 

2.      Maßnahmen zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und Verfahren bei notwendigen personellen Maßnahmen

 

-         Soweit Arbeitsplätze durch Umstrukturierungen oder durch eine Fremdvergabe betroffen sind, sind die hiervon betroffenen Beschäftigten durch den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren, spätestens jedoch sobald die Entscheidung über die Absicht, eine Umstrukturierung vorzunehmen oder eine konkrete Leistung fremd zu vergeben, getroffen worden ist.

-         Entsprechend § 2 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung sind die Beschäftigten bei Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, eine Weiterbeschäftigung in einer Dienststelle oder Einrichtung im Geschäftsbereich zu ermöglichen. Erhöhen sich dabei die Arbeitsaufgaben bzw. Anforderungen an einzelne Beschäftigte oder verändern sie sich wesentlich, werden den Betroffenen durch den Arbeitgeber erforderliche und zumutbare Qualifizierungen angeboten. Bei diesen Qualifizierungsmaßnahmen ist der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen. Soweit erforderlich wird eine entsprechende Neubewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber vorgenommen.

-         Beschäftigte, deren Arbeitsaufgaben aufgrund der Umstrukturierung oder der Fremdvergabe wegfallen oder sich wesentlich verändern oder denen aus sozialen Gesichtspunkten ein Übergang nicht zumutbar ist, werden bei Eignung auf freie Arbeitsplätze innerhalb der Dienststelle umgesetzt. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die einem Betriebsübergang nach § 613a BGB widersprechen.

Weiterhin ist eine Versetzung in andere Einrichtungen und Dienststellen des Geschäftsbereiches zu prüfen. Soweit freie Stellen einer Einrichtung oder Dienststelle besetzt werden sollen, ist dies den anderen Einrichtungen oder Dienststellen des Geschäftsbereiches mitzuteilen, damit geprüft werden kann, ob Versetzungen möglich sind. Die anderen Einrichtungen oder Dienststellen informieren ihre Beschäftigten rechtzeitig über Stellenangebote. § 1 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung ist entsprechend anwendbar. Die Möglichkeit der Vermittlung zu Dienststellen außerhalb des Geschäftsbereiches des TMWFK ist ebenfalls zu prüfen. Zur organisatorischen Unterstützung kommt die Schaffung einer „Jobbörse“ an einer Hochschule in Betracht.

-         Es ist umfassend von den Möglichkeiten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Gebrauch zu machen. Beschäftigten, deren Arbeitszeit reduziert worden ist, ist auf Wunsch, soweit keine schwerwiegenden betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründe entgegenstehen, eine Wiederaufstockung ihrer Arbeitszeit auf die tariflich übliche Arbeitszeit zu ermöglichen.

-         Das Land und die Dienststellen fördern im Rahmen ihrer Aufgaben solche Forschungs- und Arbeitsbereiche, in denen Projekte mit Chancen für eine Finanzierung durch Dritte bestehen. Sie eröffnen im Rahmen der verfügbaren Mittel Arbeitsmöglichkeiten in ihren Räumen und gestatten die Nutzung ihrer technischen und organisatorischen Mittel, soweit dies die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt und haushaltsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Soweit eine kurzfristige Übernahme in die Drittmittelvorhaben nicht möglich ist, suchen die Dienststellen für die betroffenen Mitarbeiter nach flexiblen Übergangslösungen. Bei Ausgründungen kann in der Anlaufphase entsprechend verfahren werden. Die Freiheit der Forschung i.S. von Art. 5 Abs. 3 GG und 6 ThürHG wird nicht berührt.

-         Lassen sich Kündigungen nicht vermeiden, fördern und unterstützen die Dienststellen nach ihrer Aufgabenstellung die Erschließung geeigneter ABM- und SAM-Projekte. Sie setzen sich für deren Realisierung bei den Arbeitsämtern ein. Sie fördern die Schaffung der sächlichen und räumlichen Voraussetzungen im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

 

3. Spezielles Verfahren bei Umstrukturierungen im Zusammenhang mit der Fremdvergabe bisher selbst erbrachter Leistungen

 

Bei Auslagerung von bisher selbst erbrachten Leistungen im Geschäftsbereich des TMWFK sind folgende Kriterien im Rahmen eines von der Dienststelle zu erarbeitenden Konzeptes von besonderer Bedeutung:

 

-         Einschätzung der strategischen Bedeutung für die Dienststelle oder Einrichtung sowie die Einordnung der Maßnahmen in deren Aufgaben

-         Beschreibung der zu vergebenden Leistungen nach Quantität und Qualität

-         Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Sinne von § 7 ThürLHO und der dazu erlassenenen Verwaltungsvorschriften zu Eigenleistung und Fremdvergabe hinsichtlich der Gesamtkosten (einschließlich Anbahnungs-, Anpassungs- und Kontrollkosten), qualitativer Aspekte und der sich ergebenden Risiken. Dabei sind die Kriterien Qualität, Flexibilität, Abhängigkeit und Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. In die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sind auch mögliche Optimierungen der Eigenerbringung von Prozessen und Leistungen einzubeziehen.

 

Mit dem Hauptpersonalrat und der Haupt- Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht Übereinstimmung, dass Ausbildungsplätze in diesen Bereichen durch eine Verlagerung in andere Bereiche unter Ausweisung eines angepassten Ausbildungsprofils erhalten werden sollen.

 

Ferner besteht Übereinstimmung, dass im Rahmen der Beteiligung der Personalvertretung und der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 (ersetzt die Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG) die rechtzeitige und umfassende Information und Beteiligung der Personalvertretung und die Information der Beschäftigten zu erfolgen haben. Unter Fürsorgegesichtspunkten werden von der Dienststelle soziale Gesichtspunkte bei der Wertung von Angeboten zur Übernahme von Leistungen durch Auftragnehmer einbezogen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit personeller Maßnahmen werden die Interessen der Dienststellen an Fremdvergabe einerseits und die Interessen der Beschäftigten andererseits angemessen berücksichtigt.

 

Davon ausgehend werden, ohne Individualansprüche begründen zu wollen, folgende Mindestkriterien der Vertragsgestaltung zur Fremdvergabe von bisher selbst erbrachten Leistungen und folgende Verfahren bei notwendigen personellen Maßnahmen für erforderlich erachtet:

 

3.1 Mindestkriterien zur Vertragsgestaltung mit auftragnehmenden Firmen

 

-        Bei der Vergabe von Leistungen, die bisher durch die Dienststelle oder Einrichtung selbst erbracht worden sind, an private Unternehmen (Outsourcing), soll, auch soweit die Voraussetzungen des § 613a BGB nicht vorliegen, im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen darauf hingewirkt werden, dass das zu beauftragende Unternehmen (Outsourcingnehmer) die Beschäftigten übernimmt, die bisher die von der Dienststelle oder Einrichtung selbsterbrachten Leistungen und Aufgaben erfüllt haben.

 

-        Es wird vertraglich festgelegt, dass das beauftragte Unternehmen gesetzliche und tarifliche Bestimmungen eingehalten werden. Im Falle eines gravierenden Verstoßes gegen diese Bestimmungen ist ein vertragliches Kündigungsrecht vorzusehen und gegebenenfalls auszuüben. Sollte binnen Jahresfrist eine Kündigung erforderlich oder ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet werden, unterstützt die Dienststelle unter Fürsorgegesichtspunkten ihre früheren Mitarbeiter bei der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Anbieter.

 

3.2 Bildung rtlicher Projektgruppen

 

Sofern die Vergabe von bisher selbst erbrachten Leistungen an einer Einrichtung mit einem Abbau von zehn Stellen oder mehr verbunden ist sowie in sonstigen besonders gelagerten Fällen, soll eine gesonderte Projektgruppe aus Vertretern der jeweiligen Dienststelle, in Hochschulen unter Beteiligung des Kanzlers, und des örtlichen Personalrates gebildet werden, die Vorschläge zur Umsetzung einschließlich der sozialverträglichen Ausgestaltung des Personalkonzeptes entwickelt. Hierzu können auch Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.

 

 

 

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