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Ordnung



Zentrum für Lehrerbildung und Didaktikforschung

Lehrerbildungsausschuss

– Ordnung –

Präambel

Gemäß § 88 Abs. 6 i.V.m. §§ 5 Abs. 1 und 79 Abs. 2 Nr. 1 ThürHG i.d.F. der Neubekanntmachung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 229) erlässt die Friedrich-Schiller-Universität Jena nachfolgende Ordnung; der Senat der Friedrich-Schiller-Universität hat die Ordnung am 21. November 2006 beschlossen.

Der Rektor der Friedrich-Schiller-Universität hat die Ordnung am 29. Januar 2007 genehmigt.

§ 1

Ziele und Aufgaben

(1) Dem Zentrum für Lehrerbildung und Didaktikforschung (Zentrum) an der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Universität) obliegt die Förderung der Qualitätsentwicklung der Lehrerbildung, indem es fakultäts- bzw. institutsübergreifende Aufgaben in den Bereichen der Lehre, der Forschung und der Entwicklung der Lehrerbildungscurricula übernimmt.

(2) Dem Lehrerbildungsausschuss obliegt die Förderung der Qualitätssicherung der Lehrerbildung, indem er die Entscheidungsgremien der Universität in den einschlägigen Fragen berät. Zu diesem Zweck sind ihm die in § 7 bestimmten Aufgaben und Rechte zugewiesen.

(3) Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sind eng aufeinander bezogen. Deshalb wird der Ausschuss für Lehrerbildung am Zentrum eingerichtet.

Teil A

Zentrum für Lehrerbildung und Didaktikforschung

§ 2

Stellung und Aufgaben des Zentrums für Lehrerbildung und Didaktikforschung

(1) Das Zentrum ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität, in der Wissenschaftler die fächerübergreifenden Aufgaben der Lehrerbildung und Didaktikforschung fördern und die Arbeit des Lehrerbildungsausschusses unterstützen. Hierzu gehören insbesondere

a) die Organisation, Auswertung und überfachliche Weiterentwicklung des Eingangspraktikums sowie des Praxissemesters im Rahmen des Jenaer Modells der Lehrerbildung,

b) der Aufbau und die Weiterentwicklung von Beziehungen zu Schulen, zu Studienseminaren und zum Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM) sowie zu anderen Einrichtungen der Lehrerbildung, um die Verbindung zwischen den drei Phasen der Lehrerbildung zu stärken,

c) die Unterstützung der Kooperation zwischen Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Erziehungswissenschaft mit Blick auf die gemeinsamen Aufgaben der Lehrerbildung,

d) die Begleitforschung der Lehrerbildung, insbesondere im Rahmen des Jenaer Modells der Lehrerbildung,

e) die Anregung fächerübergreifender Projekte zur Didaktikforschung,

f) die fächerübergreifende Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Didaktiken,

g) die Mitwirkung in Promotions-, Habilitations- und Berufungskommissionen im Bereich der Didaktiken,

h) die Entwicklung von Angeboten der Universität für die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern,

i) die Förderung von Publikationen im Arbeitszusammenhang des Zentrums.

(2) Als zentrale wissenschaftliche Einrichtung ist das Zentrum unmittelbar dem Rektor zugeordnet.

§ 3

Mitglieder

(1) Mitglieder des Zentrums sind im Sinne einer Zweitmitgliedschaft von Amts wegen die an die Universität berufenen Professoren der Fachdidaktiken einschließlich der Religionspädagogik, der Wirtschaftspädagogik, der Sportpädagogik, der Schulpädagogik und der Direktor des Instituts für Erziehungswissenschaft. Mitglieder können weiterhin promovierte didaktisch oder schulbezogen forschende und publizierende Wissenschaftler der Fakultäten der Universität sein; diese geben Auskunft über ihre Mitwirkungsabsichten. Das Direktorium entscheidet über die Aufnahme in das Zentrum.

(2) Das Direktorium kann weitere Wissenschaftler, Lehrer sowie einschlägige Sachverständige als Gäste auf Zeit aufnehmen.

§ 4

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung des Zentrums besteht aus allen Mitgliedern gemäß
§ 3. Die Gäste des Zentrums können an den Mitgliederversammlungen mit Rederecht teilnehmen.


 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Direktor mindestens einmal pro Semester in der Vorlesungszeit, außerdem auf Beschluss des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt das Direktorium, berät und beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten des Zentrums und gibt Empfehlungen zu gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

§ 5

Direktorium

(1) Das Zentrum wird durch das Direktorium geleitet. Es besteht aus mindestens drei Professoren, die Mitglieder des Zentrums sind; § 9 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Direktorium wird von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Rektor für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl und -bestellung sind möglich.

(3) Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte und hat insbesondere folgende Aufgaben:

- die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Zentrums – insbesondere im Rahmen der in §1 Abs. 1 genannten Aufgaben – anzuregen, vorzubereiten und zu begleiten,

- Publikationen unter dem Namen des Zentrums zu verantworten,

- die Arbeit des Zentrums und deren Ergebnisse in der Öffentlichkeit darzustellen,

- neue Mitglieder und Gäste aufzunehmen,

- die Beratungen des Ausschusses für Lehrerbildung vorzubereiten und auszuwerten,

- die Zusammenarbeit mit deutschen und ausländischen Partnern zu fördern,

- der Mitgliederversammlung einen jährlichen Arbeitsbericht zu geben,

- über die Verwendung der dem Zentrum zugewiesenen Personal- und Sachmittel, insbesondere auch über Anträge zur Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern des Zentrums zu entscheiden.

(4) Im Übrigen erledigt das Direktorium alle Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums, die nicht in die Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung fallen.

§ 6

Geschäftsführender Direktor

(1) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Direktor für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Der Rektor bestellt den geschäftsführenden Direktor.


 

(2) Der geschäftsführende Direktor beruft das Direktorium und die Mitgliederversammlung ein, vertritt das Zentrum innerhalb der Universität und nach außen, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Direktoriums und koordiniert die Arbeiten der am Zentrum tätigen Personen.

(3) Der geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter der im Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Hochschullehrer zugewiesen sind.

(4) Der geschäftsführende Direktor und das Direktorium werden von dem Geschäftsführer unterstützt.

Teil B

Lehrerbildungsausschuss

§ 7

Stellung und Aufgaben des Lehrerbildungsausschusses

(1) Der Lehrerbildungsausschuss ist eine zentrale Universitätskommission, die die Entscheidungsgremien der Universität in Fragen berät, die für die Lehrerbildung von besonderer Bedeutung sind. Er gibt Empfehlungen an den Studienausschuss für die Standards der Lehrerausbildung, berichtet über deren Umsetzung und macht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Standards. Dabei wird er von den lehrerbildenden Instituten und Fakultäten der Universität unterstützt.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Lehrerbildungsausschusses geben die universitären Entscheidungsgremien dem Vorsitzenden des Lehrerbildungsausschusses oder einem von ihm Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor über Fragen der Lehrerbildung entschieden wird. Die Vorsitzenden der Entscheidungsgremien leiten dem Vorsitzenden des Lehrerbildungsausschusses die entsprechenden Beratungsunterlagen rechtzeitig zu. Vor Ausschreibung von Professuren gemäß § 3 Abs. 1, Satz 1 und der Erziehungswissenschaft mit Aufgaben in der Lehrerausbildung erhält der Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Ausschuss benennt im Einvernehmen mit der betreffenden Fakultät ein Mitglied für die Berufungskommissionen, durch die Vorschläge für Mitglieder gem. § 3 Abs. 1, Satz 1 erstellt werden. Ausnahmen zu Sonderproblemen regelt die Berufungsordnung.

(3) Der Lehrerbildungsausschuss kann gegenüber den universitären Entscheidungsgremien Beratungspunkte zu Fragen der Lehrerbildung anregen.

(4) Der Lehrerbildungsausschuss legt dem Senat und der Universitätsleitung alle zwei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Lehrerbildung an der Universität vor.


 

§ 8

Mitglieder

Die Mitglieder des Zentrums sind Mitglieder des Lehrerbildungsausschusses. Ferner zwei weitere Vertreter aus dem Institut für Erziehungswissenschaft sowie je ein Professor aus den Unterrichtsfächern. Die Wahl wird von den Professoren in den zuständigen Fakultäts- oder Institutsräten vorgenommen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Studentenrat kann aus Studierenden von Lehramtsstudiengängen bis zu sieben Studierende als Mitglieder benennen.

§ 9

Vorsitz

Der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Rektors vom Lehrerbildungsausschuss gewählt; er sollte nicht Geschäftsführender Direktor des Zentrums sein. Er ist Mitglied des Direktoriums von Amts wegen und wird in seiner Tätigkeit vom Geschäftsführer des Zentrums unterstützt.

§ 10

Plenum und Unterausschüsse

(1) Der Lehrerbildungsausschuss tagt mindestens einmal im Semester im Plenum. Das Plenum tritt ferner auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern des Lehrerbildungsausschusses oder des Direktoriums des Zentrums zusammen.

(2) Im Übrigen tagt der Lehrerbildungsausschuss in Unterausschüssen. Diese haben in der Regel fünf bis zehn Mitglieder. Über die Einsetzung und Zusammensetzung beschließt der Ausschuss auf Vorschlag des Vorsitzenden. Die Unterausschüsse werden vom Vorsitzenden aufgabenbezogen einberufen. Mindestens zwei Mitglieder des Lehrerbildungsausschusses können unter Nennung der Gründe die Einberufung von Unterausschüssen verlangen.

§ 11

Delegation von Aufgaben

(1) Der Vorsitzende nimmt die laufenden Aufgaben des Lehrerbildungsausschusses wahr.

(2) Der Vorsitzende kann Mitglieder mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben betrauen.


 

§ 12

Gleichstellungsklausel

Namen und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten gleichermaßen in männlicher und weiblicher Form.

§ 13

Inkrafttreten

Die Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität in Kraft.

Jena, 29. Januar 2007

Prof. Dr. Klaus Dicke

Rektor der

Friedrich-Schiller-Universität

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