Informationen zu Unfällen von Beamtinnen und Beamten

Diese Seite enthält wichtige Informationen, was bei Unfällen von verbeamtetem Personal an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu beachten ist.

Ein Warnzeichen vor rutschigem Untergrund

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Ein Warnzeichen vor rutschigem Untergrund
Achtung

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Informationen ausschließlich für Personal im Beamtenverhältnis an der Kernuniversität gelten. 

Für tarifbeschäftigtes Personal sowie Vertretungsprofessuren gelten die hierExterner Link abrufbaren Hinweise und Abläufe.

Personal des UKJ wendet sich bitte an die zuständigen Stellen am Klinikum.

Was ist ein Dienstunfall?

Ein Dienstunfall ist nach § 26 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBEamtVG) ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören dabei auch Dienstreisen und Aus- oder Fortbildungsreisen nach § 15 Abs. 1 des Thüringer Reisekostengesetzes sowie die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.

Beispiele: Unfall mit dem Rad auf dem Weg von der Wohnung zur Dienststelle; Sturz auf der Treppe im Dienstgebäude; Verletzung bei Arbeiten im Labor oder der Werkstatt; Verkehrsunfall auf dem Weg von der Dienstelle zu einer Konferenz im Rahmen einer offiziell genehmigten Dienstreise

Unfälle, die in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sind und die einen Körperschaden zur Folge haben, sind ungeachtet der Schwere des Unfalls umgehend, zumindest aber innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten, schriftlich beim Dienstvorgesetzten oder dem Thüringer Landesamt für Finanzen zu melden zu melden. Hierfür sind vorgegebene FormulareExterner Link zu nutzen. Der Dienstvorgesetzte, an der Universität der Präsident für das wissenschaftliche Personal und der Kanzler für das übrige Personal, hat den Unfall gem. § 39 Abs. 3 ThürBeamtVG sofort zu untersuchen.

Was ist zu beachten, wenn ein Unfall geschehen ist?

Auf den Seiten des Thüringer Landesamtes für Finanzen finden Sie HinweiseExterner Link zum und eine ÜbersichtExterner Link über den Ablauf des Dienstunfallverfahrens.

Kurzfassung:

  • Vorgesetzte/n vom Unfall informieren.
  • Zur Anerkennung als Dienstunfall ist stets eine Ärztin/ein Arzt aufzusuchen. Es muss sich dabei NICHT um eine D-Ärztin/D-Arzt handeln.
  • Formblatt zur Meldung von Dienstunfällen über Dezernat 5 - Abteilung Professuren, Beamte und Nebengebiete anfordern oder direkt beim TLF herunterladenExterner Link, ausfüllen und einschließlich des von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt unterzeichneten Untersuchungsberichts (in einem separaten, verschlossenen Umschlag) an das Dezernat 5 senden.
  • Die Abteilung leitet die Unfalluntersuchung ein.
  • Das Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF) entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt.
  • Sofern der Unfall als Dienstunfall anerkannt, wurde sind die Anträge auf Kostenerstattung (Behandlungskosten, Sachschäden) direkt beim Thüringer Landesamt für Finanzen – Referat B 4 – Dienstunfallfürsorge einzureichen und nicht bei der Beihilfestelle

Was gilt bei "Bagatellunfällen" (ohne Körperschäden)?

Bagatellunfälle (ohne Körperschäden) sollten zur Sicherung von evtl. später auftretenden Ansprüchen im VerbandbuchExterner Link dokumentiert werden. 

Kontakt für Universitätsprofessuren

Alexander Marth

Abteilungsleiter
Dezernat 5
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Universitätshauptgebäude, Raum 0.36B
Fürstengraben 1
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Kontakt für wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Beamte sowie Juniorprofessuren 

Anne Uthleb

stellv. Abteilungsleiterin
Dezernat 5
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Universitätshauptgebäude, Raum 0.36A
Fürstengraben 1
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