Durch die Ausbreitung des Coronavirus sehen sich Familien vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Betreuung der jüngeren und Beschulung der schulpflichtigen Kinder, vielleicht Aufgaben im häuslichen Pflegebereich und zugleich die beruflichen Anforderungen des Homeoffice.
Wir haben für Sie hier einige Ideen zusammengestellt, um den gemeinsamen Alltag mit all seinen vielfältigen Anforderungen ein Stück weit zu entlasten. Die Sammlung wird kontinuierlich überarbeitet – also schauen Sie gern regelmäßig vorbei. Hinweis: Die Friedrich-Schiller-Universität Jena wirbt damit weder für genannte noch gegen nicht genannte Anbieter.
Aufgrund der deutschlandweiten Einschränkungen kommt es auch in Thüringen zu weiteren außerordentlichen Sondermaßnahmen.
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Was gilt in der Corona-Pandemie für Umgang und Sorge mit Kindern, wenn die Eltern getrennt leben? Wie und wann wirken sich Einkommenseinbußen auf die Unterhaltsverpflichtung aus?
Wenn sich Betroffene oder Kontaktpersonen in häusliche Quarantäne begeben müssen, ist dies oftmals mit einer Vielzahl an Belastungen verbunden. Damit Sie und Ihre Familie gut durch diese Zeit kommen, haben wir einige Informationen zusammengefasst. Hinweise zum Homeoffice, Homeschooling oder Ideen zur Beschäftigung für Kinder finden Sie an den entsprechenden Stellen. Rechtliche Regelungen finden Sie auf den FAQ-Seiten der FSU Jena.
Die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen schwer. Pflegende Angehörige benötigen auch weiterhin flexible Unterstützungsangebote. Daher sollen die Akuthilfen für pflegende Angehörige bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.
In einer akuten Pflegesituation haben Beschäftigte die Möglichkeit sich für 10 Tage – ohne Ankündigungsfrist – von der Arbeit freistellen zu lassen. In dieser Zeit erhalten Sie Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des zu Pflegenden.
Neu ist, dass Pflegende Angehörige die Möglichkeit haben bis zu 20 Tage der Arbeit fernzubleiben, im Falle einer akuten Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie.
Das Pflegezeitgesetz ermöglicht es Beschäftigten, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und sich dafür ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen (bis zu 6 Monate).
Neu: aufgrund der COVID-19-Pandemie ist es möglich, mit Zustimmung des Arbeitgebers, nach beendeter Pflegezeit einmalig für die Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen erneut Pflegezeit zu nehmen.
Im Rahmen der Familienpflegezeit haben Beschäftigte die Möglichkeit sich bis zu 24 Monate für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen teilweise freistellen zulassen.
Neu: aufgrund der COVID-19-Pandemie kann die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden während der Familienpflegezeit, für längstens 1 Monat, unterschritten werden.
Es genügt, die Familienpflegezeit mindestens zehn Tage vor dem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anzukündigen. Die Ankündigung von Pflegezeit und Familienpflegezeit kann weiterhin in Textform statt in Schriftform erfolgen, eine Ankündigung per E-Mail reicht also aus.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter im Dezernat 5 - Personal.
Auf der Webseite des Hochschul-Familienbüros finden Sie eine Vielzahl von Informationen rund um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Schauen Sie doch einmal vorbei!