Exportkontrolle bei der Ausfuhr von Gütern

Globus Globus Foto: Jan-Peter Kasper (Universität Jena)

Die Ausfuhr wissenschaftlich genutzter Güter (Laborgeräte, Drohnen, Laser, chemische Substanzen etc.) in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) unterliegt den strengen rechtlichen Vorgaben des europäischen und deutschen Außenwirtschaftsrechts.

Auszuführende Güter sind bereits aus Haftungsgründen im Dezernat 2 - Finanzen und Beschaffung Abteilung Steuern/Zoll anzumelden und einer Exportkontrolle zu unterziehen. 

Für eine rechtssichere Exportkontrolle ist die Mitarbeit der ausführenden Fachbereiche und dessen wissenschaftlichen Personals dringend erforderlich.

Aufgrund der Beteiligung der Abteilung Steuern/Zoll, des ausführenden Fachbereichs und des Rechtsamts zum Zwecke der Erstellung des Exportkontrollvermerks bitten wir Sie, Ihre Ausfuhranträge rechtzeitig (mind. 2 Wochen im Voraus) zu stellen.

Achtung

Die Ausfuhr eines Gutes vor abgeschlossener Prüfung (Erstellung des Exportkontrollvermerkes) ist nicht möglich. 

Anmeldung

Liegt der Gesasmtwert der auszuführenden Waren über einem Betrag von 1.000,-€ bzw. ist die Wiedereinfuhr in die EU vorgesehen, erfolgt die Anmeldung durch den jeweiligen Fachbereich/ Wissenschaftler*in im Dezernat 2 - Finanzen und Beschaffung Abteilung Abteilung Steuern/Zoll.

Liegt der Gesamtwert unter einem Betrag von 1.000,-€ und ist eine Wiedereinfuhr in die EU nicht vorgesehen, erfolgt der Versand eigenständig durch den Fachbereich oder über die Poststelle. 

Für die jede Ausfuhr ist jedoch das Erstellen einer sog. Pro-Forma-Rechnungpdf, 1 mb notwendig. Alle Einzelheiten zu deren Erstellung finden Sie hierpdf, 111 kb. Bei Fragen können Sie sich auch jederzeit an die Abteilung Steuern/Zoll wenden. 

notwendige Unterlagen und Angaben

Beabsichtigen Sie ein Gut auszuführen, melden Sie es bitte rechtzeitig (2 Wochen im Voraus) bei der Abteilung Steuern/Zoll mit folgenden Angaben an:

  • Zolltarifnummer (TARIC)
  • Artikel- und Modellbeschreibung des auszuführenden Gutes (inkl. Seriennummer, soweit vorhanden)
  • Angaben zur Beschaffung des Gutes (Kaufdatum, Verkäufer etc.)
  • aktueller Verkehrswert des Gutes
  • Angaben zu Versendern und Empfängern des Gutes  (möglichst alle Personen, die eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf das Gut erhalten bzw. erhalten sollen, soweit diese namentlich bereits bekannt sind)
  • Ausfuhrzweck (z.B. Beschreibung des Forschungsvorhaben bzw. -ziels, Leihe, Reparatur etc.)
Finden der richtigen Zolltarifnummer
  • diese ist grundsätzlich beim Verkäufer des Gutes zu erfragen
  • lediglich hilfsweise, kann sie über folgendes Tool EZT-OnlineExterner Link ermittelt werden. Hierzu gehen Sie wie folgt vor:
    • auf der Startseite von EZT-Online gehen Sie auf "zur Ausfuhr" > "Einreihung" > "Warennomenklatur" 
    • in dem dann geöffneten Katalog wählen Sie die entsprechende Kategorie Ihres auszuführenden Gutes
    • durch Klicken auf das (+) vor dem Ordner-Symbol werden Unterkategorien eröffnet, die es Ihnen ermöglichen, das Gut zu spezifizieren
    • am Ende müssen Sie zu einer 8-stelligen Warenzolltarifnummer gelangt sein. Diese geben Sie in der Pro-Forma-Rechnung an.
    • Hinweis: die selbstständige Ermittlung über EZT-Online erfolgt in eigener Verantwortung und ist deshalb sorgfältig vorzunehmen. 
Prüfung spezieller Ausfuhrbeschränkungen durch den Fachbereich

Mittels der Zolltarifnummer können eventuell bestehende Ausfuhrbeschränkungen ermittelt werden. Größtes Augenmerks wird hierbei auf die Prüfung der Vorgaben der EU-Dual-Use-VerordnungExterner Link gelegt.

Entsprechende Tatbestände, die zu einer Ausfuhrbeschränkung führen könnten, werden vom Rechtsamt ermittelt und anschließend an den Fachbereich zur fachlichen Prüfung übersandt. Im Anschluss an die Rückmeldung des Fachbereichs kann das Rechtsamt den abschließenden Exportkontrollvermerk erstellen. Dieser ist von einer verantwortlichen Person des Fachbereichs gegenzuzeichnen und wird sodann der Abteilung Steuern/ Zoll zur weiteren Verwendung übermittelt. 

Eine Ausfuhr vor Fertigstellung des Exportkontrollvermerks ist nicht möglich!

Ausfuhrbeschränkung besteht - was dann?

Für den Fall, dass die Prüfung Ihres auszuführenden Gutes eine Ausfuhrbeschränkung ergibt, heißt dies nicht, dass eine Ausfuhr gänzlich ausgeschlossen ist. 

Vielmehr bedarf es nunmehr einer einzelfallbezogenen Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleExterner Link (BAFA). 

Die Friedrich-Schiller-Universität verfügt über einen institutionellen elektronischen Zugang zur Antragsstellung. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie im konkreten Einzelfall vom Rechtsamt.  

Ansprechpartner

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Compliance, Außenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle, können Sie sich jederzeit gern an das Vizepräsidium für Forschung wenden. 

Haben Sie hingegen konkrete Fragen zu einer geplanten Ausfuhr eines Gutes, so können Sie sich gern jederzeit an die Abteilung Steuern/Zoll oder an das Rechtsamt wenden.