Durch die Wahl der Beschäftigten wird der Personalrat legitimiert, deren Anliegen und Interessen auf kollektiver Ebene gegenüber der Dienststellenleitung wahrzunehmen. Der Personalrat ist Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten. Daraus ergibt sich die Aufgabe, die Beteiligung der Beschäftigten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und die Interessen der Beschäftigten zu vertreten.
Dafür werden dem Personalrat und der Dienststellenleitung für die Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung durch das Gebot der "partnerschaftlichen, vertrauensvollen, kooperationsorientieren, respektvollen und offenen Zusammenarbeit" nach § 2 Absatz 1 ThürPersVG enge Vorgaben gemacht. Daraus folgt der Dialog als Konzeption der dienststelleninternen Konfliktlösung. Unabhängig und selbstständig regelt jeder Personalrat die Wahrnehmung seiner Aufgaben, ohne dabei Weisungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststelle zu unterliegen.
Über die Gleichbehandlung der Dienststellenangehörigen zu wachen ist Grundaufgabe des Personalrates (§ 67 ThürPersVG). Zu unterbleiben hat jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes oder ihrer sexuellen Identität.