Gibt es die angeblichen „3 Karenztage“ wirklich ?
Entsteht Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dies unverzüglich mitteilen. „Unverzüglich“ bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern, also in der Regel so früh wie möglich am ersten Krankheitstag.
Diese Mitteilung muss nicht schriftlich, sondern kann mündlich, im Interesse der Frühzeitigkeit auch telefonisch erfolgen und gegebenenfalls auch durch einen Dritten vorgenommen werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass die Unterrichtung den Arbeitgeber auch tatsächlich erreicht.
Zur erforderlichen Information gehört nicht nur die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch eine Aussage über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung,. Angaben über den näheren Grund der Arbeitsunfähigkeit, also die Art der Erkrankung, sind nicht erforderlich.
In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, dass bei der Arbeitsunfähigkeit immer von Kalendertagen, nicht von Arbeitstagen die Rede ist!
Abschließend noch einige Worte zu der Möglichkeit des Arbeitgebers, bezogen auf einen einzelnen bestimmten Arbeitnehmer, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher als nach Ablauf von 3 Kalendertagen zu verlangen. Der Arbeitgeber kann anordnen, dass ein bestimmter Arbeitnehmer bis auf weiteres bei jeder Arbeitsunfähigkeit jeweils am ersten Tag die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. Eine solche Maßnahme bedarf keiner besonderen Begründung; andererseits darf die Anordnung auch nicht willkürlich erfolgen. In der Praxis dürfte eine solche Anordnung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Beschäftigten seiner Altersgruppe auffallend häufig für jeweils bis zu 3 Kalendertagen erkrankt; Gleiches gilt auch z. B. fr auffallend häufige „Montagserkrankungen“; angekündigtes „Krankfeiern“, Schwarzarbeit oder Reisen während der angeblichen oder bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann aber in diesem Fall vom Arbeitnehmer nicht das Zeugnis eines Amts- oder Vertrauensarztes verlangen. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und damit auch an der Richtigkeit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, so kann der Arbeitgeber eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einholen. Rein subjektive Zweifel des Arbeitgebers an der behaupteten oder bescheinigten Arbeitsunfähigkeit reichen aber dazu nicht aus; es muss schon ein objektiver Anlass für Zweifel erkennbar sein, ohne dass es feste Regeln für eine solche Feststellung gibt.
Im HanFRIED finden Sie zu dieser Thematik ergänzend ein Merkblatt des Dezernats für Personalangelegenheiten unter Dezernat 5 - Personalangelegenheiten → Arbeits- und Dienstunfähigkeit, in welchem die Möglichkeit der Nutzung von Karenztagen dargestellt wird.