In Abhängigkeit von der Art der Finanzierung einer Promotion ergeben sich unterschiedliche versicherungsrechtliche Konsequenzen. So müssen sich beispielsweise Stipendiatinnen und Stipendiaten selbst um eine Krankenversicherung kümmern.
Unabhängig von der Finanzierungsform lassen sich einige Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Promotion entstehen, steuerlich absetzen.
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Welche Arten der Krankenversicherung gibt es?
Abhängig von der Finanzierung der Promotion gibt es verschiedene Möglichkeiten der Krankenversicherung.
- Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Regel als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Krankenversicherungsbeiträge werden automatisch vom Gehalt abgezogen.
- Stipendiatinnen und Stipendiaten oder anderweitig Finanzierte können sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse als freiwillige Mitglieder versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen. Wenn Sie eine private Krankenversicherung abschließen wollen, beachten Sie bitte, dass es erhebliche Unterschiede bei den übernommenen Leistungen gibtgeben kann.
- Doktorandinnen und Doktoranden mit nur geringfügigem steuerpflichtigen Einkommen in Höhe von maximal 520 €/Monat können über die Ehegattin bzw. den Ehegatten familienversichert sein, sobald die Ehepartnerin/der Ehepartner über ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen verfügt und gesetzlich krankenversichert ist (Stand: 1.4.2023).
Es empfiehlt sich ein Vergleich der Preise und Leistungen unterschiedlicher gesetzlicher KrankenkassenExterner Link und privater VersichererExterner Link.
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Was müssen internationale Promovierende berücksichtigen?
Vor der Einreise
Für Ihren Aufenthalt in Deutschland benötigen Sie eine ausreichende Krankenversicherung. Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz vom ersten Tag in Deutschland an bestehen muss. Weitere Informationen zur Krankenversicherung finden Sie hier auf den Serviceseiten von EuraxessExterner Link. Informationen zum Nachweis der Krankenversicherung für die Beantragung eines Einreisevisums erhalten Sie bei der deutschen AuslandsvertretungExterner Link in Ihrem Land.
Wenn Sie in einem anderen EU- oder EWR-Land krankenversichert sind, können Sie mit dieser Versicherung einreisen.
Nach der Einreise
Wenn Sie einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag (monatliches Gehalt > 520,- EUR) haben, können Sie sich aussuchen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie sich versichern wollen (z.B. TKExterner Link, AOKExterner Link oder BarmerExterner Link).
Wenn Sie ein Stipendium erhalten und einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung (18d) haben, können Sie innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn Ihres Forschungsauftrags in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden. Der Zeitpunkt des Beginns wird in ihrem Hosting Agreement festgelegt. Sie können sich dann entscheiden, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie sich versichern wollen (z.B. TKExterner Link, AOKExterner Link oder BarmerExterner Link).
Wenn Sie ein Stipendium erhalten und einen anderen Aufenthaltstitel als den zum Zweck der Forschung haben, können Sie nicht in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden. In diesem Fall kommt in der Regel nur der Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Frage. Bitte beachten Sie, dass es erhebliche Unterschiede bei den übernommenen Leistungen gibt, z.B. bei Vorerkrankungen, Schwangerschaft oder im Falle von psychischen Erkrankungen. Insbesondere bei günstigen Angeboten sollten Sie den Leistungsumfang genau prüfen. Weitere Informationen zur privaten Krankenversicherung finden Sie hier auf den Serviceseiten von EuraxessExterner Link.
Wenn Sie in einem anderen EU- oder EWR-Land krankenversichert sind, oder Ihr Land ein entsprechendes Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, gilt Ihre Krankenversicherung auch in Deutschland. Bitte informieren Sie sich bei der Krankenkasse in Ihrem Heimatland über notwendige Formalitäten und wie die Leistungen erstattet werden können.
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Weiterführende Informationen
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat für weitergehende Informationen einen Ratgeber zur Sozialversicherung für Promovierende zusammengestellt.
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Was kann steuerlich abgesetzt werden?
Kosten, die im Zusammenhang mit der Promotion entstehen, können steuerlich absetzbar sein. Solche anrechenbaren Promotionskosten sind beispielsweise die Kosten für Semesterbeiträge, Arbeitsmaterialien, Fachliteratur, PC, Fahrt- und Reisekosten, Teilnahmegebühren an Kursen sowie Druckkosten der Dissertation. Diese Kosten können in der Regel entweder als Werbungskosten oder als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) steuerlich berücksichtigt werden.
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Absetzbarkeit als Werbekosten
Promotionskosten als Werbungskosten lassen sich in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen (Stand: 1.3.2019). Es ist nicht erforderlich, dass den Aufwendungen ein steuerpflichtiges Einkommen entgegensteht, da eine Übertragung der Werbungskosten auf andere Jahre möglich ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erwerb des Doktorgrades für das berufliche Fortkommen nahezu unentbehrlich oder zumindest von erheblicher Bedeutung ist und dadurch ein Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen besteht. Entsprechend ist ein Nachweis erforderlich, der belegt, dass berufliche Gründe (z. B. erweiterte Karrierechancen) im Vordergrund der Promotionsphase stehen.
Bei individuellen Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihr FinanzamtExterner Link, an einen SteuerberaterExterner Link oder einen LohnsteuerhilfevereinExterner Link.
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Absetzbarkeit als Ausbildungskosten
Kann der Nachweis einer beruflichen Veranlassung der Promotion nicht erbracht werden, zählen die entstandenen Aufwendungen zu den Ausbildungskosten und können als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kalenderjahr geltend gemacht werden (Stand: 1.3.2019). Allerdings ist ein Sonderausgabenabzug nur dann möglich, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden sind, die über dem Grundfreibetrag der Einkommensteuertabelle liegen (z. B. bei Anstellung als Wissenschaftliche Mitarbeiterin / Wissenschaftlicher Mitarbeiter, bei berufsbegleitender Promotion oder aber auch bei beruflicher Tätigkeit des Ehegatten). Eine Übertragung von Sonderausgaben auf andere Kalenderjahre ist grundsätzlich nicht möglich.
Bei individuellen Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihr FinanzamtExterner Link, an einen SteuerberaterExterner Link oder einen LohnsteuerhilfevereinExterner Link.
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Weiterführende Informationen
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei Ihrem FinanzamtExterner Link, bei einem SteuerberaterExterner Link oder LohnsteuerhilfevereinExterner Link.