Teilnahmebedingungen
Wichtig: Bitte lesen!
Teilnahmebedingungen für die Kurse des Sprachenzentrumsder Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 12.10.2026. Mit der Anmeldung zu einem Kurs des Sprachenzentrums an der Friedrich- Schiller-Universität (nachfolgend „Universität“) werden diese Teilnahmebedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des zwischen dem Sprachenzentrum und der teilnehmenden Person begründeten Rechtsverhältnisses. Meldet sich eine Person zu einem Sprachkurs im Sprachenzentrum an, erkennt sie diese Teilnahmebedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung an.
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1. Geltungsbereich
a. Diese Teilnahmebedingungen gelten bei fakultativer Teilnahme an Kursen des Sprachenzentrums für
- Studierende der Friedrich-Schiller-Universität Jena
- Studierende anderer Hochschulen
- Beschäftigte der Friedrich-Schiller-Universität und
- Gäste
b. Studierende der Friedrich-Schiller-Universität Jena, die einen Sprachkurs als Pflicht- oder Wahlpflichtmodul im Rahmen des Curriculums ihres Studiengangs oder -fachs belegen, unterliegen ausschließlich den für ihren Studiengang oder ihr Studienfach geltenden studien- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen. Für diese Personen finden aus diesen Teilnahmebedingungen lediglich die Regelungen über Kursentgelte, Entgeltbefreiungen und das Verfahren ihrer Geltendmachung Anwendung. Im Übrigen gelten diese Teilnahmebedingungen nicht. Dies gilt insbesondere für die Anmeldung zur Prüfung.
c. Studierende der Friedrich-Schiller-Universität Jena, die einen Sprachkurs mit dem Ziel belegen, diesen mit dem Latinum abzuschließen, unterliegen vorrangig der Prüfungsordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena für die Zuerkennung des Latinums und des Graecums vom 17. Juni 2026 in der geltenden Fassung. Für diese Personen finden aus diesen Teilnahmebedingungen lediglich die Regelungen über Kursentgelte, Entgeltbefreiungen und das Verfahren ihrer Geltendmachung Anwendung. Im Übrigen gelten diese Teilnahmebedingungen nicht. Dies gilt insbesondere für die Anmeldung zur Prüfung.
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2. Entgelte
Die Kursteilnahme ist grundsätzlich entgeltpflichtig. Die Erhebung des Entgelts erfolgt gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung und Entgeltordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 25. Juni 2007 in der geltenden Fassung (AGEO), insbesondere gemäß § 4. Die Höhe der Kursentgelte ist in der nachfolgenden Tabelle geregelt:
- Studierende der FSU und anderer deutscher Hochschulen (Zweithörer), Doktoranden/PhD-Studierende der FSU (mit Studierendenstatus):
- 2 SWS insgesamt 40,- €
- 4 SWS insgesamt 80,- €
- Beschäftigte, Gäste, Doktoranden/PhD-Studierende außerhalb der FSU (kein Studierendenstatus):
- 2 SWS insgesamt 150,- €
- 4 SWS insgesamt 300,- €
Die Entgeltpflicht entsteht mit der fristgemäßen und verbindlichen Anmeldung zum Kurs. Die Anmeldung ist verbindlich,
- wenn die Anmeldung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AGEO nicht spätestens 15 Kalendertage vor Kursbeginn zurückgezogen wird oder
- wenn nach bereits erfolgtem Kursbeginn die angemeldete Person sich innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen eigenständig über das Campus-Management-System (Friedolin) bzw. bei DaF-Kursen per Email (deutsch@uni-jena.de) wieder vom Kurs abmeldet.
Die Entrichtung des Entgelts erfolgt auf Rechnungstellung durch die Universität an die von der angemeldeten Person angegebenen E-Mail-Adresse. Bei Studierenden der Universität erfolgt die Zustellung der Rechnung auf die universitäre E-Mail-Adresse.
Für die Teilnahme im Rahmen des Curriculums des Studiengangs oder -fachs (Ziffer 1 b) wird eine Entgeltbefreiung nur auf Antrag gewährt. Die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer sind verpflichtet, die Voraussetzungen der Entgeltbefreiung gegenüber dem Sprachenzentrum nachzuweisen. Der Antrag einschließlich der erforderlichen Nachweise ist spätestens bis zum Ende der dritten Vorlesungswoche per E-Mail beim Sprachenzentrum einzureichen. Nach Fristablauf eingehende Anträge können für den betreffenden Kurs grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Sprachenzentrum verspätet eingegangene Anträge noch berücksichtigen, wenn das Fristversäumnis von der teilnehmenden Person nicht zu vertreten war.
Sollte ein Kurs aufgrund von zu geringen Teilnehmerzahlen nicht zu Stande kommen oder anderweitig von Seiten des Sprachenzentrums nicht durchgeführt werden können, entsteht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AGEO keine Entgeltpflicht.
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3. Kursteilnahme
Mit verbindlicher und fristgerechter Anmeldung und Zulassung zum Sprachkurs ist die angemeldete Person berechtigt, am Kurs teilzunehmen und die ggf. erforderliche Prüfungsleistung zu erbringen.
Abweichend davon wird die angemeldete Person nicht zum Sprachkurs zugelassen, wenn nachweislich noch offene Entgeltforderungen des Sprachenzentrums gegenüber dieser Person aus vergangenen Kursen bestehen, vorausgesetzt diese Forderungen sind fällig, unbestritten und mindestens einmal erfolglos angemahnt worden.
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4. Anwesenheit
Für die Kurse des Sprachenzentrums besteht Anwesenheitspflicht.
Bei Kursen über 2 SWS dürfen pro Semester nicht mehr als drei Doppelstunden (Unterrichtseinheiten) versäumt werden; bei Kursen über 4 SWS nicht mehr als sechs Doppelstunden (Unterrichtseinheiten).
Bei Überschreitung der zulässigen Fehlzeiten gilt der Kurs als nicht ordnungsgemäß absolviert und eine Teilnahme an der Prüfung ist nicht möglich. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Teilnahmenachweises oder Leistungsschein besteht in diesem Fall nicht.
Fälliges oder bereits gezahltes Entgelt wird bei unzureichender Anwesenheit nicht erlassen oder erstattet [§ 4 Abs. 2 AGEO)]. Die regelmäßige Teilnahme kann durch einen Teilnahmenachweis dokumentiert werden; bei erfolgreichem Kursabschluss durch Prüfungsleistung wird ein Leistungsschein ausgestellt. Das Sprachenzentrum ist berechtigt, Teilnahmenachweise und Leistungsscheine bis zur vollständigen Zahlung fälliger Kursentgelte zurückzubehalten.
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5. Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe Anwesenheit) spätestens zwei Wochen vor der Prüfung gegenüber der/m Dozierenden im Kurs.
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6. Wiederholung einer Prüfung
In Falle des Nicht-Bestehens kann eine Prüfung einmal wiederholt werden. Es wird die Möglichkeit eingeräumt, die Prüfung oder den nicht bestandenen Prüfungsteil unter Anrechnung des bestandenen Teils auch ohne erneuten Besuch des Kurses am Ende des folgenden Kurszeitraums zum dann regulären Termin zu absolvieren.
Für schriftliche Prüfungen ohne Hörverständnisübung bietet das Sprachenzentrum zeitnah einen zweiten, zentralen Termin für diejenigen an, die am regulären Prüfungstermin wegen eines wichtigen Grundes (Rücktritt) nicht erscheinen konnten. Dieser Termin wird aufgrund des konkreten Bedarfs in Abstimmung mit dem Hörsaalmanagement festgelegt und spätestens zwei Wochen im Voraus in ortsüblicher Weise bekannt gegeben.
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7. Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesen Bedingungen gelten unabhängig von ihrem grammatischen Geschlecht für Männer und Frauen sowie für Personen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen oder zuordnen lassen, gleichermaßen.