Der Thüringer Landtag hat durch eine Änderung des Hochschulgesetzes am 3. April 2003 beschlossen, Langzeitstudiengebühren einzuführen. Die Thüringer Hochschulen sind in Ausführung des Gesetzes angehalten, die Gebührenpflicht zu überprüfen und ggf. die Zahlung der Gebühr bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu verlangen. Langzeitstudiengebühren werden fällig, sobald Studierende eine bestimmte Zahl von Hochschulsemestern überschritten haben. Dabei kommt es nicht auf die Fachrichtung an, sondern maßgeblich auf die Zeit, die insgesamt an deutschen Hochschulen studiert wurde. Bei Überschreiten der Regelstudienzeit um 4 Semester eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs, müssen 500,00 Euro für jedes Semester zusätzlich geleistet werden. Dieselbe Regelung gilt bei konsekutiven, also aus Bachelor und Master bestehenden Studienangeboten. Es können aber auch Ausnahmen beantragt werden. Informationen, Vordrucke und Formulare für Ihre jeweilige Ausgangslage finden Sie unten auf der Seite.
Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß § 4 Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung der Universität Jena.
Mit Verkündung des ThürCorPanG Artikel 14 § 9 und Artikel 19 [pdf, 48 kb] am 24. Juni 2020 wurden von Amts wegen folgende Anpassungen für jeden Studierenden individuell und ohne Antrag vorgenommen:
- gebührenrechtliche Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf Grund der Corona-Pandemie bzw.
- Erlass der Gebührenpflicht für das SS 2020 bei Studierenden, die bereits vor dem SS 2020 gebührenpflichtig waren bzw. zum SS 2020 erstmalig gebührenpflichtig geworden sind. Hierüber wurden die betroffenen Studierenden am 23. Juni 2020 per E-Mail informiert.
[UPDATE vom 31.03.2021] Mit Verkündung des 2. ThürCorPanG Artikel 6 § 9 [pdf, 132 kb] am 31. März 2021 wird die Langzeitstudiengebühr für das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021 erlassen. Alle betroffenen Studierenden erhalten eine entsprechende E-Mail mit dem Rückerstattungsformular.
Außerdem wurde beschlossen, dass für die im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt. Diese neue Regelung kann ebenfalls Auswirkungen auf die Langzeitstudiengebührenpflicht haben. Wir arbeiten derzeit an einer technischen Umsetzung.
Die Einnahmen aus den Gebühren stehen der Universität in der Gesamtheit zur Erfüllung Ihrer Aufgaben zur Verfügung, d. h. es erfolgen keine Abführungen an Stellen außerhalb der Hochschule. Die Verwendung des Geldes ist zweckgebunden. Es werden damit studienbezogene Ausgaben getätigt.
Die RSZ eines grundständigen Studiums bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des aktuellen Studienganges.
Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur für einen Studiengang zu entrichten, und zwar für den mit der längeren Regelstudienzeit.
Bei einem weiteren grundständigen Studium nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium (sog. Zweitstudium) werden die Regelstudienzeiten des Erststudiums und des zweiten Studiums zusammengezählt, sofern
Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur für einen Studiengang zu entrichten, und zwar für den mit der längeren Regelstudienzeit.
Der Abschluss muss zu den besten 20 % des Prüfungsjahrganges gehören.
Ein Prüfungsjahrgang ist durch den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres festgelegt (sog. akademisches Jahr).
Soweit Prüfungsordnungen eine RSZ ohne Prüfungszeiten vorsehen, verwenden sie einen anderen - engeren - Regelstudienzeitbegriff als das Gesetz. Maßgebend ist somit nicht, was eine Prüfungsordnung als Regelstudienzeit bezeichnet, sondern was der gesetzlichen Definition entspricht, d.h. die RSZ schließt Prüfungszeiten regelmäßig ein.
Es werden alle Studienzeiten an deutschen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet (Hochschulsemester). Nicht berücksichtigt wird ein einmaliger Wechsel des Studienganges bis zum Abschluss des zweiten Semesters. Ferner werden Urlaubssemester nicht angerechnet.
Studienzeiten an Verwaltungsfachhochschulen, ausländischen Hochschulen und Hochschulen der ehemaligen DDR werden nicht angerechnet. Bei privaten bzw. nicht staatlichen Hochschulen und Berufsakademien sind teils schwierige Abgrenzungsfragen zu klären.
Die Gebührenpflicht besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung und für Semester, in denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen werden.
Auf Antrag wird die Gebührenpflicht hinausgeschoben um Zeiten
Das Gebührenrecht knüpft dazu an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz an. Kinderbetreuungszeiten können danach berücksichtigt werden für eigene Kinder, Pflegekinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder des/-r Ehegatten/-in (Stiefkinder) und in den Haushalt aufgenommene Enkel.
Die Verlängerung steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Voraussetzung ist jedoch, dass sie mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Es werden die im Hochschulgesetz benannten Kollegialorgane (z. B. Senat, Fakultätsrat) und die Gremien der studentischen Selbstverwaltung (Studentenrat, Fachschaftsrat) berücksichtigt. Bei einer Mitgliedschaft in einem Gremium von mind. einem Jahr wird 1 Semester, bei einer Mitgliedschaft von mind. zwei Jahren werden 2 Semester gutgeschrieben. Der Nachweis ist in geeigneter Weise zu führen, z. B. durch eine Bescheinigung der Gremienleitung.
Bei Vorliegen einer unbilligen Härte soll die Gebühr teilweise oder ganz erlassen werden. Eine unbillige Härte kann vorliegen bei...
oder wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Zunächst muss die Behinderung etc. allein oder weit überwiegend ursächlich sein, d. h. andere Gründe (z. BA. Studiengangwechsel, Wiederholungsprüfungen etc. ) dürfen nicht zur Verlängerung des Studiums geführt haben. Die Verzögerung des Studiums muss sich daher über einen erheblichen Zeitraum erstrecken. Ärztliche Gutachten müssen die genaue zeitliche Dauer der Behinderung etc. belegen und nachvollziehbar darstellen, weshalb und in welchem Umfang keine oder nur eine eingeschränkte Studierfähigkeit gegeben war. Wichtig ist dabei, dass ein/-e Arzt/Ärztin, ggf. auch ein/-e Therapeut/-in eine konkrete Einschränkung der Studierfähigkeit bestimmt. Pauschale Aussagen lassen es dagegen nicht zu, eine persönliche Verlängerung des Studiums aus einer Behinderung etc. zu ermitteln.
Da der gebührenfreie Zeitraum auf der Grundlage der Regelstudienzeit errechnet wird, in der Regelstudienzeit aber schon alle Prüfungszeiten enthalten sind, unterliegt ein Prüfungssemester, das nach Ausschöpfung des gebührenfreien Zeitraums ansteht, grundsätzlich der Gebührenpflicht.
Eine generelle Aussage ist wegen der vielfältigen und unterschiedlichen Ausgestaltung der Prüfungsverfahren in Bachelor-, Master-, Lehramts- und Staatsexamensstudiengängen nicht möglich. Im Einzelfall ist das konkrete Prüfungsverfahren nach der maßgebenden Prüfungsordnung darauf zu untersuchen, welcher Prüfungsteil als 'letzter Abschnitt' angesehen werden kann. Liegt dieser Teil in einem Semester, für das der Erlass der Gebühr beantragt wird, kann man eine 'unmittelbare zeitliche Nähe' annehmen. Bei den Bachelor- und Masterstudiengängen ist der zeitliche Aspekt aus der Härtefallregelung nur für das Semester erfüllt, in dem die Abschlussarbeit geschrieben und auch abgegeben werden muss.
Für alleinstehende Studierende, die einen eigenen (elternunabhängigen) Hausstand haben und beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind, kann der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG als Grenzwert angesehen werden. Stehen nur Mittel zur Verfügung, die diesen Wert nicht überschreiten, kann eine wirtschaftliche Notlage - sofern kein Vermögen vorhanden ist - angenommen werden. Für alleinstehende Studierende, die noch bei den Eltern wohnen und/oder nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind, finden die entsprechenden geminderten Sätze nach dem BAföG derzeit Anwendung. Für Bedarfsgemeinschaften (Studierende mit Kindern und/oder Ehegatten/-in) gelten bislang keine festen Einkommensgrenzen. Hier ist die wirtschaftliche Notlage nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall zu bestimmen.
Der Landesgesetzgeber hat einen Erlass der Langzeitstudiengebühr für das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 sowie das Sommersemester 2021 beschlossen. Den betroffenen Studierenden wurde ein Rückerstattungsformular zugesandt.