Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch für Teilzeitbeschäftigung, geringfügige oder befristete Arbeitsverhältnisse, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Schülerinnen und Studentinnen), unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Familienstand. Für befristete Verträge gilt der Mutterschutz maximal solange wie das Arbeitsverhältnis besteht.
Die gesetzlich festgelegte Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt. In den 6 Wochen vor der Entbindung kann die werdende Mutter auf freiwilliger Basis weiter beschäftigt werden, dies aber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In den 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Die Universität als Vertreterin des Arbeitgebers hat für schwangere und stillende Mütter eine besondere Verantwortung. Daher muss der Arbeitsplatz auf mögliche Gefahren und Überforderungen für Mutter und Kind hin untersucht werden. Bestehen diese, müssen umgehend Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Bitte informieren Sie Ihren Vorgesetzten sowie das Personaldezernat rechtzeitig über den voraussichtlichen Entbindungstermin. So können im Vorfeld alle Fragen zu Schwangerschaft und Elternzeit frühzeitig geklärt werden. Bitte informieren Sie das Personaldezernat auch wenn sich der errechnete Entbindungstermin verändert, da dies Einfluss auf die Schutzfristen hat.