Grundsätzlich haben Arbeitnehmer/-innen die Möglichkeit in bestimmten Situationen ihre Arbeitszeit (soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen) den individuellen Bedürfnissen entsprechend zu reduzieren (z.Bsp. im Rahmen von Teilzeitregelungen oder Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung). Auch Beamtinnen und Beamte haben die Möglichkeit der individuellen Arbeitszeitanpassung.
Über die konkreten Voraussetzungen der jeweiligen Arbeitszeitanpassung informiert Sie ihr Sachbearbeiter. Bitte vereinbaren Sie dazu vorab einen Termin, damit genügend Zeit für die Beratung bleibt.
Im Rahmen des Pflegezeitgesetzes bzw. des Familienpflegezeitgesetzes gibt es verschiedene Möglichkeiten der Arbeitszeitreduzierung bzw. Freistellung für Mitarbeitende mit Pflegeverantwortung. Einen Überblick erhalten Sie hier:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§2 PflegeZG)
In einer akut aufgetretenen Pflegesituation können nahe Angehörige insgesamt bis zu 10 Tage, ohne Ankündigungsfrist, der Arbeit fernbleiben. Diese 10 Tage sollen es Ihnen ermöglichen, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. In dieser Zeit besteht die Möglichkeit Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung von der Pflegekasse des nahen Angehörigen zu beantragen.
Voraussetzung ist, eine akut aufgetretene Pflegesituation bzw. die Erhöhung der Hilfsbedürftigkeit (höherer Pflegegrad). Bitte informieren Sie unverzüglich ihren Sachbearbeiter und ihren Vorgesetzten über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Freistellung. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen.
Welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Auswirkungen eine solche Arbeitszeitanpassung für Sie bedeutet, darüber informiert Sie gern Ihre Sachbearbeiterin/ Ihr Sachbearbeiter. Bitte vereinbaren Sie dazu vorab einen Termin, damit genügend Zeit für die Beratung bleibt.
Pflegezeit zur Gewährung der häuslichen Pflege (§3 PflegeZG)
Mitarbeiter mit Pflegeverantwortung haben die Möglichkeit, bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. In dieser Zeit kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden, um die Einkommensverluste abzufedern.
Auch in Fällen der außerhäuslichen Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, besteht die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung.
Voraussetzung ist die Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK über die Pflegebedürftigkeit, sowie eine schriftliche Ankündigung über den voraussichtlichen Umfang sowie die Dauer der Freistellung. Die Maximale Freistellungsdauer sind 6 Monate. Hat der Mitarbeiter eine kürzere Freistellung gewählt, ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Wichtig: spätestens 10 Tage vor Antritt der Pflegezeit muss diese beim Arbeitgeber beantragt werden. Ab Ankündigung der Pflegezeit (maximal 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn) bis zum Ende der Freistellung besteht Kündigungsschutz.
Welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Auswirkungen eine solche Arbeitszeitanpassung für Sie bedeutet, darüber informiert Sie gern Ihre Sachbearbeiterin/ Ihr Sachbearbeiter. Bitte vereinbaren Sie dazu vorab einen Termin, damit genügend Zeit für die Beratung bleibt.
Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPFZG)
Um eine längere Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung sicherzustellen gibt es für Mitarbeiter mit Pflegeverantwortung die Möglichkeit sich für bis zu 24 Monate teilweise freistellen zu lassen (Teilzeit mindestens 15 Stunden pro Woche).
Wie bei der Pflegezeit besteht auch während der Familienpflegezeit ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, um die Einkommensverluste abzufedern.
Voraussetzung ist die Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK über die Pflegebedürftigkeit, sowie eine schriftliche Ankündigung über den voraussichtlichen Umfang der verringerten Arbeitszeit sowie die Dauer der Freistellung. Die Maximale Freistellungsdauer sind 24 Monate. Hat der Mitarbeiter eine kürzere Freistellung gewählt, ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Wichtig: spätestens 8 Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit muss diese beim Arbeitgeber beantragt werden. Ab Ankündigung (maximal 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn) der Pflegezeit bis zum Ende der Freistellung besteht Kündigungsschutz.
Welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Auswirkungen eine solche Arbeitszeitanpassung für Sie bedeutet, darüber informiert Sie gern Ihre Sachbearbeiterin/ Ihr Sachbearbeiter. Bitte vereinbaren Sie dazu vorab einen Termin, damit genügend Zeit für die Beratung bleibt.