Mutter mit Kind

Studieren mit Kind

Mutter mit Kind
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Studieren mit Kind

  • Mutterschutz für Studentinnen

    Soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren sind Studentinnen und Schülerinnen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetztes einbezogen.

    Das bedeutet für Sie als schwangere Studentin zunächst, dass eine Meldung der Schwangerschaft bei dem Studierenden-Service-Zentrum erforderlich ist. Dem Vordruck "Mitteilung über die Schwangerschaft" fügen Sie bitte ein ärztliches Attest oder eine Kopie des Mutterpasses mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin bei.

    Wenn Sie auf die Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Entbindung und/oder 8 Wochen nach der Entbindung) verzichten möchten, melden Sie dies bitte dem für Sie zuständigen Prüfungsamt mit dem Vordruck "Erklärung über den Verzicht auf die Mutterschutzfrist".

    Ohne Abgabe der Verzichtserklärung dürfen Sie an keiner Lehrveranstaltung, keiner Prüfung und keinem Praktikum während der Zeit des Mutterschutzes teilnehmen.

    Des Weiteren ist gemeinsam mit Ihnen durch die vom Studiendekan der Fakultät beauftragten Stelle eine individuelle Gefährdungsbeurteilung auszufüllen, welche alle Module beinhaltet, die Sie während Ihres Mutterschutzes belegen bzw. abschließen möchten. Welche Stelle dies in der Fakultät ist, können Sie im SSZ erfahren.

    Bitte beachten Sie, dass Sie ohne Vorlage der Verzichtserklärung und der individuellen Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Lehrveranstaltung bzw. vor Erbringung der Prüfungsleistung oder des Praktikums beim Prüfungsamt, von Amts wegen von den Lehrveranstaltungen, Prüfungsleistungen und Praktika abgemeldet werden.

    Bei Fragen zum studentischen Mutterschutz wenden Sie sich bitte an das Studierenden-Service-Zentrum. Bei allen Fragen zu den Prüfungsmodalitäten wenden Sie sich bitte direkt an das für Ihren Studiengang zuständige Prüfungsamt bzw. an die für Sie zuständigen Prüfungsämter.

  • Mutterschaftsgeld für Studentinnen

    Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung und wird in den 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung gezahlt (bei Mehrlingsgeburten bis 12 Wochen nach der Geburt). I.d.R. haben Studentinnen keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

    Ausnahme:

    • Studentin steht zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis und
    • Studentin ist selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung

    Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, können Studentinnen das Mutterschaftsgeld direkt bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Zusätzlich muss die Bescheinigung des Arztes/der Ärztin über den voraussichtlichen Entbindungstermin beigelegt werden.

    Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt:

    Studentinnen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro vom Bundesversicherungsamt

  • Elterngeld

    Wer nach der Geburt seines Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig ist und sein Kind selbst betreut, hat Anspruch auf Elterngeld. Dies gilt auch für Studierende.

    Studierende sollten zudem Folgendes beachten:

    • Das Studium muss nicht unterbrochen werden um Elterngeld zu beziehen
    • Eine Teilzeitbeschäftigung ist während des Elterngeldbezuges möglich
    • Bei BAföG-Bezug ist die Mindestrate von 300€ Elterngeld anrechnungsfrei
    • Auch Studierende, die vor der Entbindung nicht gearbeitet haben, bekommen Elterngeld (Mindestrate 300€)

    Für internationale Studierende gilt:

    • Sie erhalten Elterngeld nur, wenn Sie einer sozialversichtungspflichtigen Arbeit nachgehen (eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums reicht nicht aus um einen Elterngeldanspruch zu begründen)
  • Kindergeld

    Der Kindergeldanspruch besteht ab Geburt des Kindes und muss schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. I.d.R wird Kindergeld gewährt, wenn:

    • Sie mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben
    • Ihr Kind unter 18. Jahren ist (in Ausnahmefällen auch länger)

    Kindergeld ist steuerfreies Einkommen und beträgt monatlich 250€ für jedes Kind. Zu beachten ist, dass wenn beide Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, Sie entscheiden müssen, wer das Kindergeld beziehen soll.

    Für die Beantragung benötigen Sie den ausgefüllten Kindergeldantrag, die Steueridentifikationsnummer des Kindes (wird zugeschickt) sowie die Geburtsurkunde des Kindes.

    Die Geburtsurkunde können Sie auch onlineExterner Link beantragen. 

    Bei der Berechnung von BAföG und Elterngeld wird das Kindergeld nicht als Einkommen herangezogen - auf andere Leistungen (ALG II) wird das Kindergeld angerechnet


    Internationale Studierende erhalten nur dann Kindergeld, wenn:

    • Sie Staatsbürgerin oder Staatsbürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind.
    • Sie die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder Türkei haben.
      Darüber hinaus sind Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder beziehen Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld.
    • Sie eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, mit der Sie in Deutschland arbeiten dürfen.

      Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-auslandExterner Link

     

  • Studienorganisation

    Ein Studium mit Kind stellt studierende Eltern vor besondere Herausforderungen, insbesondere, was die Arbeitsorganisation und das Zeitmanagement betrifft. Im Folgenden werden einige Möglichkeiten vorgestellt:

     

    Urlaubssemester

    Ein Studium mit Kind stellt studierende Eltern vor besondere Herausforderungen. Um diese zu meistern gibt es z.B. die Möglichkeit sich aus wichtigem Grund semesterweise beurlauben zu lassen. Gründe können z.B. sein:

    • Familienpflichten mit Kindern
    • Pflege eines Angehörigen
    • Eigene Krankheit oder
    • Studienbedingter Auslandsaufenthalt

    Der notwendige Nachweis sollte immer die zeitliche Einschränkung genau nachweisen, bspw.:

    • ein ärztliches Attest mit Dauer und Umfang der zeitlichen Beeinträchtigung
    • den Mutterpass oder die Geburtsurkunde des Kindes
    • genaue Angaben zu Ort und Art sowie Anfangs- und Enddatum des Auslandsaufenthaltes, Art des in Anspruch genommenen Mobilitätsprogramms sowie Befürwortung durch den Studienfachberater / das zuständige Prüfungsamt bzw. Bestätigung durch das Internationale Büro

    Den Nachweis reichen Sie zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung im Studierenden-Service-Zentrum ein.

     

    Teilzeitstudium

    Ein Teilzeitstudium in einem dafür geeigneten Studiengang bedeutet i.d.R. eine Verlängerung der Regelstudienzeit und somit mehr Zeit zur Leistungserbringung. Veränderungen im Studium müssen im Einzelnen mit den Studienverantwortlichen und den Prüfungsämtern besprochen werden.

    Hinweis:
    Ein Teilzeitstudium schließt den Bezug von BAföG aus. Daraus kann sich ein Anspruch für Teilzeitstudierende auf ALGII, Wohngeld oder Kinderzuschlag ergeben. Bitte informieren Sie sich vor Aufnahme eines Teilzeitstudiums in der Allgemeinen Sozialberatung über Ihre Möglichkeiten.

     

  • Finanzierung

    BAföG

    Das BAföG ist eine staatliche Förderungsleistung für Schüler und Studierende zur Absicherung der eigenen Ausbildung. Insbesondere für Studierende mit Kind gibt es beim BAföG familienpolitische Leistungen, wie z.B.:

    • Ausnahme von der Altersgrenze
    • Ausnahmen bei Bedarfen und Einkommen (bspw. Kinderzuschlag, höhere Hinzuverdienstgrenzen etc.)
    • Vermögensfreibeträge
    • Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund von Schwangerschaft und Kindererziehung
    • Dauer der Förderung
    • Zuschuss und Darlehen (BAföG wird als Vollzuschuss gewährt bei einer Verzögerung aufgrund von Schwangerschaft und/oder Kinderbetreuung über die Regelstudienzeit hinaus)

    Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung.

     

    Kinderzuschlag

    Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Leistung für Familien mit geringem Einkommen, die in ihrem Haushalt unverheiratete Kinder unter 25 Jahren versorgen und ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den des Kindes. Das Mindesteinkommen beträgt bei Alleinerziehenden 600€/Monat und bei Paaren 900€/Monat.

    Der Kinderzuschlag ist gesondert zu beantragen und wird von der örtlichen zuständigen Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt. Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Sie erhalten monatlich höchstens 292 € pro Kind. Weitere Informationen sowie die online-Beantragung finden Sie HIERExterner Link

     

    Unterhaltsvorschussleistung

    Alleinerziehende können Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der andere Elternteil keinen oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro,
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro,
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro.

    Eine Beantragung des Unterhaltsvorschusses ist auch onlineExterner Link möglich. 

     

    Wohngeld

    Studierende sind i.d.R. vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie Leistungen nach BAföG erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Studierende Wohngeld beantragen (bspw. wenn ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach nicht BAföG berechtigt ist).

    ACHTUNG: Internationale Promovierende müssen nachweisen, dass der Aufenthalt selbständig finanziert werden kannh. Ein Antrag auf Wohngeld kann somit den Verlust der Aufenthaltsgenehmigung zur Folge haben. 

    Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss und abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete. Weitere Informationen finden Sie HIERExterner Link

     

    Sozialleistungen

    Studierende sind grundsätzlich vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann ein Anspruch geltend gemacht werden bspw. wenn die Ausbildung ruht und daher in dieser Zeit nicht förderungsfähig ist (Beurlaubung).

    Zur Feststellung eines konkreten Anspruches ist eine Antragstellung bei Jenarbeit oder bei der Stadt, in der der Hauptwohnsitz angemeldet ist, erforderlich.

     

    KFW-Bildungskredit

    Zur Überwindung finanzieller Schwierigkeiten kann der Bildungskredit eine Hilfe sein. Er ist ein zinsgünstiges Darlehen zur Unterstützung von Studierenden, die sich in einer fortgeschrittenen Phase des Studiums befinden. Er wird in der Regel bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres und bis zum Ende des 12. Studiensemesters und unabhängig von anderen Einkünften gewährt.

    Das Darlehen wird zurzeit in monatlichen Raten von 100, 200 oder 300,00 € ausgezahlt. Es können bis zu 24 Monatsraten bewilligt werden. Nach 4 Jahren (ab der ersten Auszahlungsrate gerechnet) beginnt die Rückzahlungspflicht in monatlichen Raten von 120,00 €. Der Antrag ist an das Bundesverwaltungsamt zu richten: www.bundesverwaltungsamt.de und kann auch im Servicebüro Studienfinanzierung gestellt werden.

    Der Bildungskredit ersetzt nicht die BAföG-Förderung und kann auch neben dem BAföG in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf den Kredit besteht nicht.

     

    KFW-Studienkredit

    Wenn Sie keine Studienförderung nach BAföG erhalten, kann ein KfW Studienkredit die Lebenshaltungskosten abfangen.

    • Förderung von Erst- und Zweitstudium, postgradualen Studien sowie Promotion
    • Flexible monatliche Auszahlungsbeträge zwischen 100 und 650 Euro
    • Finanzierung ohne Sicherheiten und unabhängig vom Einkommen
    • Flexible und moderate Tilgung
    • 4% effektiver Jahreszins, 2x/ Jahr Anpassung nach dem sog. Eurobior
    • Je nach Wunsch monatlich zwischen 100 und 650 Euro auswählen:
    • bei einem Erst- oder Zweitstudium bis zu 14 Semester lang. Die Dauer der Förderung ist abhängig vom Alter zu Beginn des Studiums
    • bei einem postgradualen Studium oder einer Promotion bis zu 6 Semester lang

    Detaillierte Informationen erhalten Sie beim Servicebüro des Amtes für Ausbildungsförderung.

  • Auslandsstudium mit Kind

    Für Studierende, welche gern ein oder zwei Semester mit Kind im Ausland studieren möchten, gibt es verschiedene Förderprogramme. Hier werden bspw. Kosten wie Kinderbetreuung, Unterkunft und Reisekosten mitvergütet.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Internationalen Büro der FSU Jena bzw. im Akademischen Auslandsamt der EAH. Einen ersten Überblick über die finanziellen Förderprogramme, Erfahrungsberichte anderer Studierender, die bereits im Ausland waren, sowie eine Checkliste zur Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt finden Sie HIERExterner Link.

  • Infomaterial