BAföG
Das BAföG ist eine staatliche Förderungsleistung für Schüler und Studierende zur Absicherung der eigenen Ausbildung. Insbesondere für Studierende mit Kind gibt es beim BAföG familienpolitische Leistungen, wie z.B.:
- Ausnahme von der Altersgrenze
- Ausnahmen bei Bedarfen und Einkommen (bspw. Kinderzuschlag, höhere Hinzuverdienstgrenzen etc.)
- Vermögensfreibeträge
- Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund von Schwangerschaft und Kindererziehung
- Dauer der Förderung
- Zuschuss und Darlehen (BAföG wird als Vollzuschuss gewährt bei einer Verzögerung aufgrund von Schwangerschaft und/oder Kinderbetreuung über die Regelstudienzeit hinaus)
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Leistung für Familien mit geringem Einkommen, die in ihrem Haushalt unverheiratete Kinder unter 25 Jahren versorgen und ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den des Kindes. Das Mindesteinkommen beträgt bei Alleinerziehenden 600€/Monat und bei Paaren 900€/Monat.
Der Kinderzuschlag ist schriftlich zu beantragen und wird von der örtlichen zuständigen Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt.
Unterhaltsvorschussleistung
Alleinerziehende können Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der andere Elternteil keinen oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 187 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338 Euro.
Eine Beantragung des Unterhaltsvorschusses ist auch onlineExterner Link möglich.
Wohngeld
Studierende sind i.d.R. vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie Leistungen nach BAföG erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Studierende Wohngeld beantragen (bspw. wenn ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach nicht BAföG berechtigt ist).
Wohngeld ist ein stattlicher Mietzuschuss und abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete.
Sozialleistungen
Studierende sind grundsätzlich vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann ein Anspruch geltend gemacht werden bspw. wenn die Ausbildung ruht und daher in dieser Zeit nicht förderungsfähig ist (Beurlaubung).
Zur Feststellung eines konkreten Anspruches ist eine Antragstellung bei Jenarbeit oder bei der Stadt, in der der Hauptwohnsitz angemeldet ist, erforderlich.
KFW-Bildungskredit
Zur Überwindung finanzieller Schwierigkeiten kann der Bildungskredit eine Hilfe sein. Er ist ein zinsgünstiges Darlehen zur Unterstützung von Studierenden, die sich in einer fortgeschrittenen Phase des Studiums befinden. Er wird in der Regel bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres und bis zum Ende des 12. Studiensemesters und unabhängig von anderen Einkünften gewährt.
Das Darlehen wird zurzeit in monatlichen Raten von 100, 200 oder 300,00 € ausgezahlt. Es können bis zu 24 Monatsraten bewilligt werden. Nach 4 Jahren (ab der ersten Auszahlungsrate gerechnet) beginnt die Rückzahlungspflicht in monatlichen Raten von 120,00 €. Der Antrag ist an das Bundesverwaltungsamt zu richten: www.bundesverwaltungsamt.de und kann auch im Servicebüro Studienfinanzierung gestellt werden.
Der Bildungskredit ersetzt nicht die BAföG-Förderung und kann auch neben dem BAföG in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf den Kredit besteht nicht.
KFW-Studienkredit
Wenn Sie keine Studienförderung nach BAföG erhalten, kann ein KfW Studienkredit die Lebenshaltungskosten abfangen.
- Förderung von Erst- und Zweitstudium, postgradualen Studien sowie Promotion
- Flexible monatliche Auszahlungsbeträge zwischen 100 und 650 Euro
- Finanzierung ohne Sicherheiten und unabhängig vom Einkommen
- Flexible und moderate Tilgung
- 4% effektiver Jahreszins, 2x/ Jahr Anpassung nach dem sog. Eurobior
- Je nach Wunsch monatlich zwischen 100 und 650 Euro auswählen:
- bei einem Erst- oder Zweitstudium bis zu 14 Semester lang. Die Dauer der Förderung ist abhängig vom Alter zu Beginn des Studiums
- bei einem postgradualen Studium oder einer Promotion bis zu 6 Semester lang
Detaillierte Informationen erhalten Sie beim Servicebüro des Amtes für Ausbildungsförderung.