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Zurückblättern zur Übersichtsseite der rahmenrechtlichen Regelungen für Prüfungen an der Uni Jena
Die unten stehende Liste gibt Antworten auf allgemeine Fragen, die im Zusammenhang mit den rahmenrechtlichen Regelungen aufgekommen sind. Wenden Sie sich bei individuellen Fragen zu Prüfungsbelangen an ihr zuständiges Prüfungsamt.
Die neuen prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen gelten für alle bereits eingeschriebenen und neu immatrikulierten Studierenden in Bachelor-, Master- und Lehramtsfächern ab dem 1. April 2026.
Zum 1. April treten die neuen Regelungen in Kraft, die universitätseinheitlich in insgesamt vier Rahmenprüfungsordnungen festgelegt sind
Einzelne prüfungsrechtliche Regelungen werden in den Fachprüfungsordnungen der Fakultät konkretisiert. Bitte informieren Sie sich in Ihrer Fakultät hierzu.
Keine, sofern es sich um reguläre Modulprüfungen handelt. Eventuelle Ausnahmen sind in der Praxissemesterordnung geregelt. Im Lehramt sind aber die Regelungen zum Prüfungsrecht mit den Regelungen zum Studienrecht in der Rahmenordnung zusammengefasst. Es gibt also keine gesonderten Studienordnungen.
Die fächerbezogenen „fachspezifischen Bestimmungen“ bleiben erhalten und werden aktuell prüfungsrechtlich überarbeitet. Sie treten dann rückwirkend zum 1. April in Kraft.
In jedem Fall gilt für die Lehramtsfächer jeweils das Prüfungsrecht der zuständigen Fakultät (Fachprüfungsordnung).
Nein, für alle Bachelor-, Master- und Lehramtsstudierenden beginnt die Zählung der Semester auf die Prüfungsfrist im Wintersemester 2026/27 bei „Eins“.
Es gibt zukünftig drei reguläre Prüfungsversuche für jede Modulprüfung.
Ja, endgültig nicht bestandene Wahlpflichtmodule können ersetzt werden, wenn der Wahlpflichtbereich weitere Wahlpflichtmodule aufweist.
Die Abmeldung von der Prüfung ist bis eine Woche vor dem Prüfungstermin möglich.
Nein, eine verpflichtende Teilnahme an Wiederholungsprüfungen gilt nur für den jeweiligen Prüfungszeitraum, d.h. bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters. Mit Ablauf dieses Zeitraums gilt das Prüfungsrechtsverhältnis als beendet und die/der Studierende muss sich neu anmelden. Eine Anmeldung im Folgesemester ist wünschenswert, aber nicht zwingend. Nicht bestandene Versuche werden bei der Neuanmeldung angerechnet.
Eine Notenverbesserung ist bei Prüfungen in Wahlpflichtmodulen möglich, insofern die Fachprüfungsordnung dies erlaubt. Insofern eine Fakultät Freiversuchsregelungen zur Notenverbesserung vorsieht, ist dies ebenfalls in der Fachprüfungsordnung geregelt.
Die Prüfungsfrist gibt an, bis wann in einem Studiengang die erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sein sollen. Für Bachelorstudiengänge endet diese Frist am Ende des 4. Fachsemesters nach Ende der Regelstudienzeit, für Masterstudiengänge nach Ende des 3. Semesters nach Ende der Regelstudienzeit und für Lehramtsfächer nach Ende des 7. Semesters nach Ende der Regelstudienzeit. Die Frist kann auf Antrag beim Prüfungsamt und mit dem Nachweis triftiger Gründe verlängert werden. Zeiten, die nicht auf die Frist angerechnet werden, sind beispielsweise nachgewiesene Zeiten für Kinderbetreuung, Pflege eines Angehörigen, Zeiten der eingeschränkten Studierfähigkeit aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Zeiten der Mitarbeit in Organen und Gremien der Universität.
Nein, denn eine Frist kann auf Antrag verlängert werden; eine Maximalstudiendauer nicht.
Das Prüfungsamt informiert die Studierenden rechtzeitig vor Ende der Prüfungsfrist, damit bei Bedarf eine Studienfachberatung aufgesucht werden kann und ein gegebenenfalls notwendiger Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden kann.
Nein, die Prüfungsfrist verlängert sich nur auf Antrag. Dies gilt auch für die Zeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Betreffende Studierende müssen sich hier an ihr Prüfungsamt wenden und diese Zeiten nachweisen.
Ja, Zeiten für Kinderbetreuung, Pflege eines Angehörigen, Zeiten der eingeschränkten Studierfähigkeit aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Zeiten der Mitarbeit in Organen und Gremien der Universität sind Zeiten, die auf Antrag nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.
Auch für bereits immatrikulierte Studierende gilt das neue Prüfungsrecht und damit auch die geänderte Gewichtung der Bachelor- oder Masterarbeit. Die geänderte Gewichtung kann zu einer besseren, aber auch zu einer schlechteren Abschlussnote auf dem Zeugnis führen. Die davon betroffenen Studierenden können daher geltend machen, dass für die Berechnung der Abschlussnote die bisherige Gewichtung Anwendung findet. Die zuständigen Prüfungsämter informieren in den betreffenden Studiengängen.