Studierende entspannen im Botanischen Garten

FAQ für Studierende

Studierende entspannen im Botanischen Garten
Foto: Christoph Worsch (Universität Jena)

Ihre Fragen wurden noch nicht beantwortet?

Die unten stehende Liste gibt Antworten auf allgemeine Fragen, die im Zusammenhang mit den rahmenrechtlichen Regelungen aufgekommen sind. Wenden Sie sich bei individuellen Fragen zu Prüfungsbelangen an ihr zuständiges Prüfungsamt.

Prüfungsämter der Universität Jena

Häufig gestellte Fragen

  • Für wen und ab wann gilt die neue Rahmenprüfungsordnung?

    Die neuen prüfungsrechtlichen Rahmenregelungen gelten für alle bereits eingeschriebenen und neu immatrikulierten Studierenden in Bachelor-, Master- und Lehramtsfächern ab dem 1. April 2026.

  • Wo kann ich die konkreten Regelungen nachlesen?

    Zum 1. April treten die neuen Regelungen in Kraft, die universitätseinheitlich in insgesamt vier Rahmenprüfungsordnungen festgelegt sind

    • Die Rahmenprüfungsordnung für alle Bachelorstudiengänge
    • Die Rahmenprüfungsordnung für alle Masterstudiengänge
    • Die Rahmenprüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt Gymnasium und
    • Die Rahmenprüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt Regelschule.

    Einzelne prüfungsrechtliche Regelungen werden in den Fachprüfungsordnungen der Fakultät konkretisiert. Bitte informieren Sie sich in Ihrer Fakultät hierzu.

  • Welche Besonderheiten bestehen in den Lehramtsstudiengängen?

    Keine, sofern es sich um reguläre Modulprüfungen handelt. Eventuelle Ausnahmen sind in der Praxissemesterordnung geregelt. Im Lehramt sind aber die Regelungen zum Prüfungsrecht mit den Regelungen zum Studienrecht in der Rahmenordnung zusammengefasst. Es gibt also keine gesonderten Studienordnungen.

    Die fächerbezogenen „fachspezifischen Bestimmungen“ bleiben erhalten und werden aktuell prüfungsrechtlich überarbeitet. Sie treten dann rückwirkend zum 1. April in Kraft.

    In jedem Fall gilt für die Lehramtsfächer jeweils das Prüfungsrecht der zuständigen Fakultät (Fachprüfungsordnung).

  • Zählt meine bisherige Studienzeit auf die Prüfungsfrist?

    Nein, für alle Bachelor-, Master- und Lehramtsstudierenden beginnt die Zählung der Semester auf die Prüfungsfrist im Wintersemester 2026/27 bei „Eins“.

  • Wie viele Prüfungsversuche habe ich künftig?

    Es gibt zukünftig drei reguläre Prüfungsversuche für jede Modulprüfung.

  • Kann ich ein endgültig nicht bestandenes Wahlpflichtmodul ersetzen?

    Ja, endgültig nicht bestandene Wahlpflichtmodule können ersetzt werden, wenn der Wahlpflichtbereich weitere Wahlpflichtmodule aufweist.

  • Bis wann kann ich mich von einer Prüfung abmelden?

    Die Abmeldung von der Prüfung ist bis eine Woche vor dem Prüfungstermin möglich.

  • Muss ich eine nicht bestandene Prüfung zwingend im nächsten Semester wiederholen?

    Nein, eine verpflichtende Teilnahme an Wiederholungsprüfungen gilt nur für den jeweiligen Prüfungszeitraum, d.h. bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters. Mit Ablauf dieses Zeitraums gilt das Prüfungsrechtsverhältnis als beendet und die/der Studierende muss sich neu anmelden. Eine Anmeldung im Folgesemester ist wünschenswert, aber nicht zwingend. Nicht bestandene Versuche werden bei der Neuanmeldung angerechnet.

  • Kann ich meine Note verbessern?

    Eine Notenverbesserung ist bei Prüfungen in Wahlpflichtmodulen möglich, insofern die Fachprüfungsordnung dies erlaubt. Insofern eine Fakultät Freiversuchsregelungen zur Notenverbesserung vorsieht, ist dies ebenfalls in der Fachprüfungsordnung geregelt.

  • Was genau ist die Prüfungsfrist?

    Die Prüfungsfrist gibt an, bis wann in einem Studiengang die erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sein sollen. Für Bachelorstudiengänge endet diese Frist am Ende des 4. Fachsemesters nach Ende der Regelstudienzeit, für Masterstudiengänge nach Ende des 3. Semesters nach Ende der Regelstudienzeit und für Lehramtsfächer nach Ende des 7. Semesters nach Ende der Regelstudienzeit. Die Frist kann auf Antrag beim Prüfungsamt und mit dem Nachweis triftiger Gründe verlängert werden. Zeiten, die nicht auf die Frist angerechnet werden, sind beispielsweise nachgewiesene Zeiten für Kinderbetreuung, Pflege eines Angehörigen, Zeiten der eingeschränkten Studierfähigkeit aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Zeiten der Mitarbeit in Organen und Gremien der Universität.

  • Bedeutet die Prüfungsfrist eine Maximalstudiendauer?

    Nein, denn eine Frist kann auf Antrag verlängert werden; eine Maximalstudiendauer nicht.

  • Was passiert, wenn ich die Prüfungsfrist erreiche?

    Das Prüfungsamt informiert die Studierenden rechtzeitig vor Ende der Prüfungsfrist, damit bei Bedarf eine Studienfachberatung aufgesucht werden kann und ein gegebenenfalls notwendiger Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden kann.  

  • Wird die Prüfungsfrist automatisch verlängert?

    Nein, die Prüfungsfrist verlängert sich nur auf Antrag. Dies gilt auch für die Zeiten, die nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Betreffende Studierende müssen sich hier an ihr Prüfungsamt wenden und diese Zeiten nachweisen.

  • Werden Zeiten der Kinderbetreuung oder Gremientätigkeit berücksichtigt?

    Ja, Zeiten für Kinderbetreuung, Pflege eines Angehörigen, Zeiten der eingeschränkten Studierfähigkeit aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Zeiten der Mitarbeit in Organen und Gremien der Universität sind Zeiten, die auf Antrag nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.

  • Ich bin zum 1.4.2026 bereits immatrikuliert. An meiner Fakultät ändert sich mit dem neuen Prüfungsrecht die Gewichtung der Abschlussarbeit. Welche Auswirkungen hat das auf meine Abschlussnote?

    Auch für bereits immatrikulierte Studierende gilt das neue Prüfungsrecht und damit auch die geänderte Gewichtung der Bachelor- oder Masterarbeit. Die geänderte Gewichtung kann zu einer besseren, aber auch zu einer schlechteren Abschlussnote auf dem Zeugnis führen. Die davon betroffenen Studierenden können daher geltend machen, dass für die Berechnung der Abschlussnote die bisherige Gewichtung Anwendung findet. Die zuständigen Prüfungsämter informieren in den betreffenden Studiengängen.

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    Foto: Kanto auf freepik