- Scannen Sie alle unten genannten Dokumente als pdf ein und speichern Sie sie mit eindeutigem Dateinamen ab.
- Legen Sie sich diese Dokumente bereit, da Sie die Daten bei der Bewerbung eingeben müssen.
- Hochschulzugangsberechtigung:
- Amtlich beglaubigte Kopie des Originals des Schulabgangszeugnisses und der Hochschulaufnahmeprüfung (wenn teilgenommen) mit Übersetzung (in die deutsche oder englische Sprache)
- Marokkanische Studienbewerber/innen: Nachweis des Baccalauréat de l´Enseignement Secondaire mit einem Ergebnis von mindestens "assez bien"
- Früheres Studium:
- Amtlich beglaubigte Kopie des Originals des Studienabschlusszeugnisses oder der Studienzeiten mit Übersetzung (in die deutsche oder englische Sprache)
- Amtlich beglaubigte Kopie des Originals der Fächer- und Notenübersicht zu Ihrem Hochschulstudium mit Übersetzung (in die deutsche oder englische Sprache)
- Deutschkenntnisse:
- Amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises Ihrer bisherigen Deutschkenntnisse (siehe dazu unsere Hinweise zu den sprachlichen Voraussetzungen)
- Lebenslauf
- Chinesische, indische und vietnamesische Studienbewerber/innen: APS-Zertifikat der Akademischen Prüfstelle über die erfolgreiche Überprüfung der Studienleistungsnachweise (Original)
Bitte beachten:
Minderjährige Studienbewerber/innen und minderjährige Studierende (die das 18. Lebensjahr bei der Aufnahme der Ausbildung am Studienkolleg noch nicht vollendet haben) fragen bitte am Studienkolleg Nordhausen an, ob eine Generaleinwilligung der Erziehungsberechtigten (Eltern) notwendig ist.
Definition: Amtliche Beglaubigung
In Deutschland darf jede öffentliche Stelle amtlich beglaubigen, die ein Dienstsiegel führt. Das sind z.B. Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z.B. Ortsbürgermeister, Stadtverwaltungen, Bürgerämter u.ä.), Gerichte und Notare. Auch Kulturabteilungen der Botschaft des Landes, aus dem das Zeugnis stammt, können eine amtliche Beglaubigung vornehmen.
Außerhalb Deutschlands sind folgende Stellen zur Ausfertigung amtlicher Beglaubigungen ermächtigt: die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland und die im jeweiligen Land zu amtlichen Beglaubigungen befugten Behörden und Notare. Die Beglaubigungsstempel und die Unterschrift der beglaubigenden Person müssen im Original vorliegen.
Definition: Vereidigte Übersetzung
Grundsätzlich muss die Übersetzung von Zeugnissen von einer offiziellen Stelle erfolgen, z.B. durch die ausstellende Institution oder durch einen vereidigten Übersetzer. Übersetzerbeglaubigungen werden nicht akzeptiert.