Beschäftigungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die neben dem Arbeits- oder Dienstverhältnis als Tarifbeschäftigter, Beamter u.ä. ausgeübt werden und nicht zum Hauptamt gehören, sind Nebentätigkeiten. Diese sind in der Regel dem Arbeitgeber bzw. Dienstherren anzuzeigen oder müssen sogar von diesem genehmigt werden.
Die Ausübung der Nebentätigkeit ohne die erforderliche Anzeige oder Genehmigung stellt eine Arbeits- oder Dienstpflichtverletzung dar.
Ob die Beschäftigung gegen Entgelt wahrgenommen wird oder nicht, ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Allerdings kann eine Tätigkeit, für die eine gesonderte Vergütung bezogen wird, grundsätzlich nicht zum Hauptamt gehören.