Eigenhändiger Eintrag Friedrich Schillers im Professorenverzeichnis der Philosophischen Fakultät

Hinweise zum Einstellungs- bzw. Ernennungverfahren von Universitäts- und Juniorprofessuren

Hier finden Sie Informationen über den Ablauf des Einstellungs- bzw. Ernennungverfahrens von Universitäts- und Juniorprofessuren an der Universität Jena nach Annahme des Rufs.
Eigenhändiger Eintrag Friedrich Schillers im Professorenverzeichnis der Philosophischen Fakultät
Foto: Universitätsarchiv Jena
Information

Folgende Informationen gelten für die Einstellung/Ernennung von Universitäts- und Junioprofessuren in der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Kernuniversität).

Für Einstellungs- und Ernennungsverfahren am Universitätsklinikum Jena wenden Sie sich bitte an den Geschäftsbereich Personalmanagement des UniversitätsklinikumsExterner Link bzw. das Berufungsmanagement des UniversitätsklinikumsExterner Link.

Sie haben einen Ruf auf eine Junior- oder Universitätsprofessur an der Friedrich-Schiller-Universität Jena erhalten? Herzlichen Glückwunsch!

Bis zur Rufannahme wird das Verfahren von der Stabsstelle Berufungsmanagement betreut. Nun schließt sich das dienstrechtliche Einstellungs- bzw. Ernennungsverfahren an, welches von der Abteilung Professuren, Beamte und Nebengebiete (PBNG) des Personaldezernats begleitet wird. Dieses steht Ihnen auch jederzeit bei individuellen Fragen zur Verfügung. 

Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

  1. Nach Rufannahme erhalten Sie - üblicherweise an die von Ihnen bei der Bewerbung angegebene Privatanschrift - vom Personaldezernat eine Liste mit Informationen, Dokumenten und Formularen, die für die Einstellung bzw. Ernennung notwendig sind. Diese Liste richtet sich nach Ihren individuellen Verhältnissen. Üblicherweise werden jedoch in jedem Fall folgende zwei Dokumente angefordert:
    1. amtsärztliches Gesundheitszeugnis: Die Untersuchung ist grds. durch einen amtsärztlichen Dienst durchzuführen. Sonderregelungen werden von der Abteilung PBNG mit Ihnen besprochen. Bitte vereinbaren Sie erst nach Aufforderung der Abteilung PBNG einen Untersuchungstermin, von der sie auch den offiziellen schriftlichen Untersuchungsauftrag zur Vorlage beim amtsärztlichen Dienst erhalten. 
    2. Führungszeugnis: Üblicherweise ist mindestens ein deutsches Führungszeugnis vorzulegen. Je nach Staatsangehörigkeit bzw. Berufsbiographie werden von der Abteilung PBNG ggf. auch Führungszeugnisse oder vergleichbare Auskünfte aus anderen Staaten bei Ihnen angefordert. Bei dem deutschen Führungszeugnis muss es sich zwingend um ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ("Belegart O") handeln, welches direkt der Universität übersendet wird. Andere Arten von Führungszeugnissen sind nicht ausreichend. Bitte beantragen Sie Führungszeugnisse und ähnliche Unterlagen erst nach Aufforderung durch die Abteilung PBNG. 
    3. Weitere vorzulegende Unterlagen können bspw. sein:
      • beglaubigte Kopien der Urkunden u. Zeugnissen über sämtliche Hochschulabschlüsse und berufliche Qualifikationen
      • beglaubigte Kopien der Promotions- und ggf. Habilitationsurkunden (Lehrbefähigung und -befugnis)
      • vollständiger unterschriebener tabellarischer Lebenslauf
      • Einverständniserklärungen zur Anforderung und Weiterführung von Personalakten der bisherigen Arbeitgeber und Dienstherrn
      • taggenaue und lückenlose Nachweise über berufliche Vorzeiten, auch im Ausland, mit Angaben zu Arbeit-/Stipendiengeber, Arbeitszeit/Umfang, Funktion und taggenauer Laufzeit
      • Nachweis über Wehr-/Zivildienst o.ä.
      • Kopie Ihres Passes oder Personalausweises (bei mehreren Staatsangehörigkeiten aller Pässe)
      • beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der Kinder
      • beglaubigte Kopie Ihrer Geburts- oder ggf. Heiratsurkunde
      • Formulare zu Bankverbindung, Steuer etc.
  2. Die angeforderten Informationen, Dokumente und Formulare können Sie analog oder digital einreichen (per E-Mail oder als Upload in die FSU-Cloud - den entsprechenden Link erhalten Sie mit der o.g. Liste). Nur Qualifikationsnachweise (z.B. akademische Grade, Approbation, berufliche Gehemigungen) und Personenstandsurkunden (u.a. Geburts- und Heiratsurkunden) müssen im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Das Personaldezernat kann für interne Zwecke die Beglaubigung auch kostenfrei selbst vornehmen. Alternativ können Sie auch durch eine staatliche Behörde beglaubigte Kopien einreichen. Eine Beglaubigung aus dem kirchlichen Rechtskreis ist nicht ausreichend. Alle Dokumente müssen in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden, nötigenfalls müssen sie von einer/m öffentlich bestellten Übersetzer/in in eine dieser beiden Sprachen übertragen werden.
Hinweis

Die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung werden auf Antrag an die Universität bei Vorlage eines Zahlungsnachweises erstattet. Eine Übernahme anderer mit der Einstellung verbundener Kosten (z.B. Führungszeugnis, Übersetzungen, Beglaubigungen etc.) ist leider nicht möglich. 

3. Nach Einreichung und Prüfung der Unterlagen werden die Ernennungs- bzw. Einstellungsdokumente erstellt (u.a. Ernennungsurkunde bei Beamten oder Dienstvertrag bei Angestellten). Gleichzeitig wird ein Ernennungs- bzw. Einstellungstermin im Präsidium mit Ihnen vereinbart.

4. Zu dem vereinbarten Termin schließt der Präsident oder eine von ihm bestimmte Vertretung mit Ihnen den Einstellungsvertrag ab oder übergibt die Ernennungsurkunde als Beamtin bzw. Beamter. Dadurch wird das Dienstverhältnis begründet. Die Einstellung bzw. Ernennung kann immer nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, niemals rückwirkend.

5. Bei Beamten ist zusätzlich zur Ernennung noch eine Vereidigung erforderlich:

Eid der Professoren 1679

Foto: Universitätsarchiv Jena

Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis. Gemäß § 38 Beamtenstatusgesetz haben sie daher einen Diensteid abzuleisten, der auch eine Verpflichtung auf das Grundgesetz enthält.

Die Ablegung des Diensteides ist eine Voraussetzung für die Tätigkeit als Beamtin bzw. Beamter. Beamtinnen und Beamte, die den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, sind nach dem Beamtenstatusgesetz zu entlassen. 

Für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Thüringen ist folgender Diensteid vorgeschrieben:

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle der Worte „Ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so können Beamte, die Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft sind, diese Beteuerungsformel sprechen.

Bei Rückfragen zum Ernennungs- oder Einstellungsverfahren können Sie sich gerne an Ihre jeweilige Ansprechperson in der Abteilung PBNG wenden.