Diskriminierung bezeichnet Formen von Herabwürdigung, Benachteiligung, (sexualisierter) Belästigung, Stigmatisierung, Abwertung oder Ausschluss aufgrund der Zuschreibung eines oder mehrerer sogenannter "geschützter Merkmale", die mit einem besonders hohen gesellschaftlichen Diskriminierungsrisiko verbunden sind. Hierzu gehören
- eine psychische und/oder körperliche Behinderung und chronische Erkrankung
- die ethnische und kulturelle Herkunft (inklusive rassistischer Zuschreibungen)
- die soziale Herkunft
- die Bildungsbiographie
- das Geschlecht bzw. Geschlechtszuschreibungen
- das Lebensalter
- die Religion und Weltanschauung
- die sexueller Orientierung
- familiäre Fürsorgepflichten (Familienstand)
- Adipositas (Aussehen)
Formal werden verschiedene Formen der Diskriminierung unterschieden.
Begriffsbestimmungen nach dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (§ 3, AGG)
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Spezielle Fälle von Belästigung im oben definierten Sinne sind systematische Formen psychischer Gewalt wie Mobbing und Stalking (Nachstellen), jedoch nur dann, wenn diese in Zusammenhang mit einem der "geschützten Merkmale" stehen. Mobbing findet statt, wenn eine Person von einer oder mehreren anderen Personen über einen längeren Zeitraum ohne rechtfertigenden Grund systematisch und wiederholt negativen kommunikativen Handlungen ausgesetzt ist. Stalking bezeichnet das bewusste und wiederholt stattfindende und grenzverletzende Verfolgen, Ausspionieren, Nachstellen, penetrante Belästigen, Bedrohen und Terrorisieren einer Person gegen deren Willen, so dass deren Sicherheit bedroht und sie in der Lebensgestaltung in einem außerordentlichen Maße beeinträchtigt wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Hinweise:
- eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn diese aufgrund der fälschlichen bzw. nur angenommenen Zuschreibung eines geschützten Merkmals erfolgt.
- entscheidend für das Vorliegen einer Benachteiligung ist deren objektiv nachvollziehbare negative Wirkung auf die Betroffenen. Das Motiv der benachteiligenden Person(en) ist nicht entscheidend.
Eine Ungleichbehandlung wegen eines geschützten Merkmals stellt keine Benachteiligung dar, wenn
- durch geeignete "positive Maßnahmen" bestehende Nachteile aufgrund eines der geschützten Merkmale verhindert oder ausgeglichen werden sollen (§ 5, AGG)
- ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt ((§§ 8-10,20 AGG).
Gesetzliche Grundlagen: